(1) 1Für die Leistungen der kommunalen Abfallentsorgung erheben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf der Grundlage von Satzungen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und unter Beachtung der nachfolgenden Absätze Gebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. 2Zu Gebührenschuldnern können in der Satzung auch die Eigentümer oder die sonst dinglich Nutzungsberechtigten derjenigen Grundstücke bestimmt werden, die dem von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang (§ 4 Abs. 2) unterliegen.
(2) 1Zu den ansatzfähigen Kosten im Sinne des Kommunalabgabengesetzes rechnen alle Aufwendungen für die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger selbst oder im Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben. 2Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für
1. |
das Einsammeln, Befördern und Entsorgen von
a) |
in Haushalten anfallenden Abfällen, einschließlich solcher nach § 10, |
b) |
in Gewerbebetrieben, sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen anfallenden Abfällen zur Beseitigung, |
c) |
organischen Abfällen, die in Gärten, Parks, auf Friedhöfen sowie an Straßen, Wegen und Plätzen anfallen und |
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2. |
die Vermarktung von verwertbaren Stoffen aus Abfällen, soweit die Aufwendungen die Einnahmen übersteigen; |
4. |
die Planung, die Errichtung, den Betrieb, die Nachsorge, Rekultivierung und Renaturierung von Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen, einschließlich der Aufwendungen für Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz oder zur Beseitigung von Eingriffen in Natur und Landschaft; |
5. |
die Bildung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stillegung und der Nachsorge bei Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen; diese Kosten sind periodenbezogen in Ansatz zu bringen; |
6. |
die Stillegung von Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen und die Nachsorge hierfür, soweit für diese Aufwendungen keine ausreichenden Rücklagen gebildet wurden. |
3Alle abfallwirtschaftlichen Anlagen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bilden gebührenrechtlich eine Einrichtung. 4Dazu zählen auch stillgelegte Anlagen, solange für sie nicht der Abschluss der Nachsorge gemäß § 40 Abs. 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes festgestellt ist.
(3) bis (4) (weggefallen)
(5) 1Für die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie oder für Entsorgungsleistungen, welche die Ablagerung umfassen, haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Gebühren zu erheben, die alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie abdecken. 2Zu den Kosten zählen auch die Aufwendungen für eine vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu leistende Sicherheit oder für ein zu erbringendes gleichwertiges Sicherungsmittel sowie die Zuführung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren. 3Die Verpflichtung gilt sowohl für private wie für öffentlich-rechtliche Deponiebetreiber, die ein Deponieentgelt oder eine Deponiegebühr erheben.
(6) (weggefallen)