(1) 1Landkreise und Kreisfreie Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Zustimmung der obersten Abfallbehörde zu regionalen Zweckverbänden im Sinne des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. Nr. 19 S. 505), in der jeweils geltenden Fassung als Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammenschließen (Abfallverbände). 2Sie sind hierzu verpflichtet, wenn die oberste Abfallbehörde ein dringendes öffentliches Bedürfnis hierfür feststellt. 3Ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht insbesondere dann, wenn

 

1.

dadurch die Erfüllung der Entsorgungspflicht erst ermöglicht wird oder

 

2.

dies zur Sicherstellung der Entsorgung für einzelne oder mehrere Körperschaften erforderlich ist oder

 

3.

insgesamt die Entsorgung umweltschonender oder wesentlich wirtschaftlicher gestaltet werden kann.

4Die Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde zur Auflösung eines Abfallverbandes, zum Ausschluss und zum Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder ergeht nach Zustimmung der obersten Abfallbehörde. 5Die oberste Abfallbehörde darf die Zustimmung nur verweigern, wenn der Genehmigung ein dringendes öffentliches Bedürfnis entgegensteht.

 

(2) 1Die Abfallverbände haben die Aufgabe, die Abfallentsorgungsanlagen einschließlich der Anlagen zum Umschlagen von Abfällen zu errichten und zu betreiben. 2Unbeschadet von Satz 1 können die Landkreise und Kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den Abfallverbänden durch Vereinbarung weitere abfallwirtschaftliche Aufgaben übertragen. 3§ 3 Abs. 5 gilt entsprechend.

 

(3) Die Abfallverbände können mit Zustimmung aller Verbandsmitglieder und der oberen Abfallbehörde Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 durch Vereinbarung auf Landkreise und Gemeinden übertragen.

 

(4) 1Abfallverbandsangehörige Landkreise und Kreisfreie Städte haben die eingesammelten Abfälle dem Abfallverband zu überlassen, soweit nicht nach Absatz 3 eine Aufgabenübertragung erfolgt ist. 2Der Abfallverband bestimmt den Ort der Überlassung.

 

(5) 1Für die Rechtsverhältnisse der Abfallverbände gelten die Vorschriften für Zweckverbände, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist der Abschluss von Zweckvereinbarungen im Sinne von §§ 71 ff. SächsKomZG auch zwischen Abfallverbänden möglich.

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