(1) 1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne Benutzungseinheiten oder Gruppen von Benutzungseinheiten die Art und Mindestgröße der zu benutzenden Behälter festzusetzen. 2Bei der Festsetzung ist von einer durchschnittlichen Abfallmenge nach Erfahrungswerten auszugehen. 3Möglichkeiten zur Benutzung von Sammelsystemen gemäß § 17 Absatz 2 KrWG sind zu berücksichtigen; eine vorübergehend verminderte Benutzung der Behälter ist außer Betracht zu lassen. 4Für den Fall, dass Behälter dauerhaft in erheblich reduziertem Maße benutzt werden oder dass Standplätze fehlen und nicht geschaffen werden können, sind Ausnahmen vorzusehen.

 

(2) 1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Nutzungsberechtigten im Rahmen von § 17 Absatz 1 KrWG zur getrennten Überlassung bestimmter Abfallarten zu verpflichten und die Einzelheiten der Sammlung und Bereitstellung zu regeln. 2Die getrennte Sammlung und die getrennte Bereitstellung können unter Berücksichtigung der Entsorgungsverhältnisse räumlich oder nach der Art der Anfallstellen begrenzt werden. 3Dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kann bei Verstößen gegen die Pflichten nach Satz 1 die Befugnis eingeräumt werden, die eingesammelten Abfälle an die Nutzungsberechtigten zurückzugeben oder die nachträgliche Sortierung auf deren Kosten durchzuführen.

 

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Benutzung und Behandlung der Behälter, insbesondere wann, an welchem Ort und in welcher Weise diese zur Abholung bereitzustellen sind, zu regeln.

 

(4) Der Senat kann die Ermächtigungen der Absätze 1 bis 3 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

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