(1) 1Die Freie und Hansestadt Hamburg ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, soweit nicht das Stadtreinigungsgesetz vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80, 84), in der jeweils geltenden Fassung der Stadtreinigung Hamburg Entsorgungspflichten zuweist. 2Im Falle von Satz 1 zweiter Halbsatz ist die Stadtreinigung Hamburg öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger. 3Ihr stehen die damit verbundenen hoheitlichen Befugnisse zu.

 

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Abfälle gemäß § 20 Absatz 2 KrWG ganz oder teilweise von der Entsorgung nach Absatz 1 auszuschließen.

 

(3) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann bei besonderer Eilbedürftigkeit Ausschlussentscheidungen im Einzelfall treffen.

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