§ 7 Veränderungssperre
(1) 1Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren für eine Deponie nach § 35 Absatz 2 KrWG dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Deponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). 2Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) 1Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von vier Jahren außer Kraft. 2Die zuständige Behörde kann eine einmalige Verlängerung der Veränderungssperre anordnen, wenn der Verfahrensstand dies erfordert. 3Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können der Eigentümer oder die sonst zur Nutzung Berechtigten für danach entstehende Vermögensnachteile vom Träger der Deponie eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 4Der Eigentümer kann ferner vom Träger der Deponie Entschädigung durch Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Fläche in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. 5Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so kann der Eigentümer die Enteignung des Eigentums an der Fläche verlangen.
(3) 1Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender Deponien wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung auf der Grundlage eines Abfallwirtschaftsplans für die Dauer von bis zu zwei Jahren Planungsgebiete festzulegen. 2Die Frist kann um ein Jahr verlängert werden, wenn besondere Umstände es erfordern. 3Für die Planungsgebiete gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 4Die Festlegung tritt mit Fristablauf nach Satz 1 oder Satz 2 oder mit Beginn der Auslegung gemäß Absatz 1 Satz 1 außer Kraft. 5Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen.
§ 8 Enteignung
1Wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Abfallentsorgungsanlage dem Wohl der Allgemeinheit dient, kann bei der Feststellung eines Plans gemäß § 35 Absatz 2 KrWG bestimmt werden, dass für seine Ausführung die Enteignung zulässig ist. 2Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren als bindend zu Grunde zu legen. 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11. November 1980 (HmbGVBl. S. 305), zuletzt geändert am 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 107), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Aufgaben und Befugnisse
(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die bundesrechtlichen und die in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden landesrechtlichen Regelungen auf dem Gebiet der Abfall- und Kreislaufwirtschaft eingehalten werden.
(2) 1Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Anordnungen, soweit sich die Anordnungsbefugnis nicht aus anderen abfallrechtlichen Vorschriften ergibt. 2Sind von der Bereitstellung, dem Überlassen, Einsammeln, Befördern, Lagern, Behandeln oder Ablagern von Abfällen Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen, kann die zuständige Behörde die Entnahme von Proben, deren Untersuchung und die Vorlage der Untersuchungsergebnisse auf Kosten des Pflichtigen anordnen. 3Sind Entsorgungsmaßnahmen notwendig, kann die zuständige Behörde auch verlangen, dass ein Entsorgungskonzept erstellt und vorgelegt wird. 4Die Vorlage eines Entsorgungskonzepts ersetzt nicht die zu seiner Durchführung notwendigen behördlichen Zulassungen.
(3) Wird zu Maßnahmen der Überwachung dadurch Anlass gegeben, dass jemand unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt, sind ihm die Kosten dieser Maßnahmen aufzuerlegen.
§ 10 Unzulässige Abfallentsorgung, Beseitigung verbotener Ablagerungen
1Wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet. 2Die zuständige Behörde hat Abfälle, die auf öffentlichen Wegen oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73, 75), in der jeweils geltenden Fassung, rechtswidrig gelagert oder abgelagert werden, im Wege der unmittelbaren Ausführung auf Kosten des Verursachers zu entsorgen. 3Zur Abgeltung der dadurch entstehenden allgemeinen Kosten werden Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), in der jeweils geltenden Fassung erhoben.4Kann der Verursacher nicht in Anspruch genommen werden, hat der öffentlich-...