(1) 1Die oberste Abfallbehörde stellt für das Land einen Abfallwirtschaftsplan nach überörtlichen Gesichtspunkten im Benehmen mit den Entsorgungsträgern und den Standortgemeinden auf. 2Der Abfallwirtschaftsplan kann neben dem in § 29 Abs. 1 KrW-/AbfG bezeichneten Planinhalt weitere Ausweisungen und Darstellungen zur Kreislaufwirtschaft und zur Abfallbeseitigung enthalten. 3Er soll insbesondere die von den Entsorgungsträgern ausgewählten Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen ausweisen, sofern diese erforderlich sind und nach den Angaben der Entsorgungsträger für den vorgesehenen Nutzungszweck geeignet erscheinen. 4Soweit Raumordnungsverfahren erforderlich sind, sollen diese vor Aufnahme der Abfallbeseitigungsanlage in den Abfallwirtschaftsplan durchgeführt werden.
(2) Der Abfallwirtschaftsplan kann aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen bestehen und in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
(3) Vor der Verabschiedung des Abfallwirtschaftsplans sind die im Plangebiet tätigen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft zu hören.
(4) 1Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Landesplanung und die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium den Abfallwirtschaftsplan durch Rechtsverordnung für die zur Abfallentsorgung Verpflichteten nach § 29 Abs. 4 KrW-/AbfG in dem dort vorgesehenen Umfang für verbindlich zu erklären. 2Die verbindlichen Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans sind von den Behörden und Planungsträgern sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen im Gebiet des Landes zugrunde zu legen.
(5) 1Wer Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs des verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke der Beseitigung in das Plangebiet verbringen will, bedarf dazu der Genehmigung der zuständigen Behörde, sofern nicht bereits der Abfallwirtschaftsplan die Verbringung zuläßt. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Abfälle nicht verwertbar sind und die Ziele des Abfallwirtschaftsplans nicht gefährdet werden. 3Die Genehmigung darf nur befristet erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 4Die zuständige Behörde kann ferner Abweichungen vom Abfallwirtschaftsplan zulassen, sofern diese im öffentlichen Interesse liegen und der Abfallwirtschaftsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird.