Ist wegen der von einer Deponie ausgehenden Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, daß die Planfeststellung oder Genehmigung nach § 31 KrW-/AbfG zurückgenommen, widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen wird, kann der Betrieb zeitweise, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres untersagt oder beschränkt werden.

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