(1) 1Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium. 2Obere Abfallbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion. 3Untere Abfallbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. 4Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

 

(2) 1Zuständige Behörde im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes und dieses Gesetzes sowie der auf der Grundlage der vorgenannten Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen ist die obere Abfallbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Bei Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 KrW-/AbfG handelt die obere Abfallbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, soweit es sich um Betriebe handelt, die der Bergaufsicht unterliegen. 3Für Entscheidungen im Rahmen der Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und der Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 52 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG ist das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht zuständig. 4Für Anordnungen zur Erfüllung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG ist die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zuständig.

 

(3) 1Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Anlage zur Entsorgung von Abfällen ihren Standort hat oder, wenn eine Anlage nicht Gegenstand der Entscheidung ist, das Entsorgungsvorhaben durchgeführt wird. 2Für die Entscheidung über die Erfüllung sonstiger abfallrechtlicher Pflichten ist diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu entsorgenden Abfälle anfallen. 3Für Genehmigungen nach den §§ 49 und 50 KrW-/AbfG ist, soweit keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beförderer oder Einsammler oder der Vermittler seinen Hauptsitz hat. 4Für Entscheidungen und Maßnahmen über Abfallverbringungen nach dem Abfallverbringungsgesetz ist, soweit keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist, diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beförderungsvorgang beginnt.

 

(4) Ist nach Absatz 3 die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet, so bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde. Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Abfallbehörde mit der zuständigen obersten Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.

 

(5) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit abweichend von den Absätzen 2 bis 4 zu regeln.

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