(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen zu überlassenden Abfälle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. 2Sie erfüllen die sich aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und diesem Gesetz ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung.

 

(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben miteinander und mit privaten Dritten kooperieren. 2Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden, wenn dadurch die Erfüllung der Entsorgungspflicht für einzelne oder mehrere Entsorgungspflichtige erst ermöglicht oder wirtschaftlich zumutbar wird oder die Entsorgung insgesamt wirtschaftlicher gestaltet werden kann. 3Im übrigen bleibt das Zweckverbandsgesetz unberührt.

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