(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen den Bestimmungen einer Satzung nach § 5 Abs. 1 den Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung nicht in der vorgesehenen Art und Weise führt oder Abfälle dem Entsorgungspflichtigen nicht in der vorgesehenen Art und Weise oder entgegen dem Verlangen des Entsorgungspflichtigen nicht getrennt überläßt,

 

2.

der Pflicht nach § 8 Abs. 3, Sonderabfälle vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an getrennt zu halten, nicht nachkommt,

 

3.

der Pflicht nach § 8 Abs. 4, Sonderabfälle der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen, nicht nachkommt,

 

4.

der Pflicht nach § 8 Abs. 6 Satz 1, Abfälle derjenigen Anlage zuzuführen, der sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen sind, nicht nachkommt,

 

5.

entgegen § 8 Abs. 6 Satz 2 der Andienungspflicht unterliegende Abfälle annimmt, obwohl sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle nicht zugewiesen sind,

 

6.

der Pflicht nach § 8 Abs. 8 Satz 2 oder nach § 8 Abs. 8 Satz 3, der Zentralen Stelle für Sonderabfälle nach durchgeführter Entsorgung Kopien der für den Abfallerzeuger oder -besitzer ausgestellten Kostenrechnung, die alle Kostenpositionen einzeln und nachvollziehbar ausweist, und des betreffenden Begleitscheins unverzüglich zur Verfügung zu stellen oder auf Aufforderung zu übersenden, nicht nachkommt,

 

7.

entgegen § 11 Abs. 5 Abfälle ohne Genehmigung zum Zwecke der Beseitigung in das Plangebiet verbringt,

 

8.

entgegen § 12 das Betreten eines Grundstücks oder die Ausführung von Untersuchungen nicht duldet,

 

9.

entgegen § 13 Veränderungen vornimmt,

 

10.

entgegen § 15 Abs. 2 eine Abfallentsorgungsanlage ohne vorherige Abnahme oder ohne Zustimmung der zuständigen Behörde vor der Abnahme in Betrieb nimmt,

 

11.

entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 Störungen des Anlagenbetriebs oder einen ordnungswidrigen Zustand der Anlage nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,

 

12.

der Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 4 nicht nachkommt,

 

13.

den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren Anordnungen gröblich, beharrlich oder wiederholt zuwiderhandelt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

 

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, dem Batteriegesetz und diesem Gesetz ist in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 die obere Abfallbehörde, im übrigen diejenige Behörde, die die Befugnisse nach § 28, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, ausübt.

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