(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen für ihren Bereich unter Beachtung des Abfallwirtschaftsplans Abfallwirtschaftskonzepte über die Verwertung und Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle. 2Die Abfallwirtschaftskonzepte haben zu enthalten:
1. |
die Ziele der Kreislaufwirtschaft, |
2. |
Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen in ihrer zeitlichen Abfolge, |
3. |
Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung, insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG genannten Gründen, |
4. |
Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege sowie Angaben zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung und ihrer zeitlichen Abfolge, |
5. |
die Kostenschätzung der geplanten Maßnahmen. |
3Vor der Verabschiedung der Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder deren Fortschreibung sind die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft zu hören, die im Bereich des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers tätig sind.
(2) 1Soweit Aufgaben der kommunalen Abfallentsorgung mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern wahrgenommen werden, können gemeinsame Abfallwirtschaftskonzepte erstellt werden. 2Sofern Teilaufgaben der kommunalen Abfallentsorgung gemeinsam wahrgenommen werden, sind die Abfallwirtschaftskonzepte so zu erstellen, daß die für die jeweilige entsorgungspflichtige Gebietskörperschaft spezifischen Daten, Informationen, Planungen und Maßnahmen eindeutig erkennbar sind.
(3) 1Die Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind erstmals zum 31. Dezember 1998, die Abfallwirtschaftskonzepte sonstiger Entsorgungsträger und von Dritten im Sinne des § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG sind nach ihrer Erstellung der zuständigen Behörde vorzulegen. 2Sie sind bei wesentlichen Änderungen, spätestens alle fünf Jahre, fortzuschreiben. 3Für Anordnungen und Prüfungen hat die zuständige Behörde die Befugnisse nach § 21 KrW-/AbfG.
(4) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Anforderungen an Inhalt und Form der Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu bestimmen.