(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich für das abgelaufene Jahr Bilanzen über Art, Menge und Verbleib der ihnen überlassenen verwerteten oder beseitigten Abfälle. 2In die Abfallbilanz ist ein Vergleich mit den Festlegungen des Abfallwirtschaftskonzepts und mit der Bilanz des Vorjahres aufzunehmen.

 

(2) 1Die Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, sonstiger Entsorgungsträger sowie von Dritten im Sinne des § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG sind der zuständigen Behörde und dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht zum 1. April jeden Jahres vorzulegen, sofern nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. 2Das Landesamt erstellt auf der Grundlage der Bilanzen eine landesweite Abfallbilanz; diese kann weitere Angaben enthalten. 3§ 6 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(3) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Anforderungen an Inhalt und Form der Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu bestimmen.

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