§ 8 Organisation der Sonderabfallentsorgung
(1) 1Der Zentralen Stelle für Sonderabfälle obliegt die Organisation der Sonderabfallentsorgung. 2Sie hat dabei den Abfallwirtschaftsplan nach § 11 zu beachten. 3Sie informiert und berät Erzeuger von Sonderabfällen mit dem Ziel der Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
(2) Sonderabfälle sind
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gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 41 Satz 2 KrW-/AbfG, soweit sie nicht verwertet werden, |
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gefährliche Abfälle zur Verwertung, die in einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG bestimmt sind, |
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gefährliche Abfälle zur Verwertung, die vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes der Andienungspflicht unterlegen sind; sie werden durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 näher bestimmt, |
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gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 41 Satz 2 KrW-/AbfG, soweit sie ihre Herkunft aus privaten Haushaltungen haben und getrennt von sonstigen Abfällen eingesammelt worden sind (Problemabfälle). |
(3) Sonderabfälle sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an getrennt zu halten, soweit dies für ihre ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder zu ihrer das Wohl der Allgemeinheit wahrenden Beseitigung erforderlich ist.
(4) 1Sonderabfälle, die in Rheinland-Pfalz angefallen sind oder in einer in Rheinland-Pfalz gelegenen Anlage entsorgt werden sollen, sind der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen. 2Andienungspflichtig sind die Erzeuger und Besitzer von Sonderabfällen, bei nach § 4 Abs. 3 angenommenen Sonderabfällen und Problemabfällen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
(5) 1Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat die ihr ordnungsgemäß angedienten Abfälle einer dafür zugelassenen und aufnahmebereiten Anlage zur Entsorgung zuzuweisen, soweit eine solche zur Verfügung steht. 2Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat Vorschläge des Andienungspflichtigen bei der Zuweisung zu berücksichtigen, wenn die Entsorgung in einem Entsorgungsfachbetrieb durchgeführt werden soll und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Erfordernisse des Abfallwirtschaftsplans, nicht beeinträchtigt werden.
(6) 1Die Andienungspflichtigen haben die Abfälle der Anlage zuzuführen, der sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen worden sind. 2Die Betreiber von Anlagen dürfen der Andienungspflicht unterliegende Abfälle nur dann annehmen, wenn sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen sind.
(7) 1Von der Andienungspflicht sind in Rheinland-Pfalz angefallene Abfälle ausgenommen, die in einer dafür zugelassenen und in Rheinland-Pfalz gelegenen betriebseigenen Anlage des Abfallerzeugers oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 in einer Abfallentsorgungsanlage des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entsorgt werden. 2Darüber hinaus kann die Zentrale Stelle für Sonderabfälle mit Zustimmung der obersten Abfallbehörde im Einzelfall von der Andienungspflicht freistellen.
(8) 1Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erhebt von den Andienungspflichtigen für die ihr entstehenden Aufwendungen Gebühren und Auslagen (Kosten). 2Zu diesem Zweck sind die die Abfälle zur Entsorgung annehmenden Betreiber verpflichtet, der Zentralen Stelle für Sonderabfälle nach durchgeführter Entsorgung Kopien der für den Abfallerzeuger oder -besitzer ausgestellten Kostenrechnung, die alle Kostenpositionen einzeln und nachvollziehbar auszuweisen hat, und des betreffenden Begleitscheins unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 3Wird die Verpflichtung nach Satz 2 nicht eingehalten, hat der Abfallerzeuger oder -besitzer die Unterlagen nach Satz 2 der Zentralen Stelle für Sonderabfälle auf Anforderung zu übersenden. 4Für die Erhebung der Kosten und deren Beitreibung gelten die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz und des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes über Kostenschuldner, Entstehung der Kostenschuld, Fälligkeit, Sicherheitsleistung, Kostenvorschuß, Säumniszuschläge, Beitreibung, Verjährung und Auslagen entsprechend, soweit nicht in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 Abweichendes bestimmt ist. 5Das Aufkommen an Kosten steht der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zu.
(9) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallbehörde.
§ 9 Verordnungsermächtigungen zur Organisation der Sonderabfallentsorgung
(1) 1Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zentrale Stelle für Sonderabfälle zu bestimmen. 2Es darf nur ein Unternehmen bestimmt werden, das
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durch seine Kapitalausstattung, innere Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Mitarbeiter die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet und |
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dem Land Rheinland-Pfalz durch eine Beteiligung von mindestens 51 v. H. einen bestimmenden Einfluß auf den Geschäftsbetrieb eingeräumt hat. |
(2) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
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Sonderabfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz näher zu... |