(1) 1Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder, wenn die Auslegung unterbleibt, von der Bestimmung der Einwendungsfrist gegenüber dem Betroffenen an, dürfen bis zum Abschluss des Verfahrens auf den vom Plan betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Deponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. 2Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

 

(2) 1Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Deponie eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Die Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen vom Träger der Deponie verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksflächen in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu benutzen. 3Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. 4Die Entscheidung über den Antrag trifft die Enteignungsbehörde.

 

(3) 1Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender Deponien kann die für das Verfahren nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG zuständige Behörde auf der Grundlage des allgemein verbindlich festgestellten Abfallwirtschaftsplans Planungsgebiete festlegen. 2Für diese gilt Absatz 1 entsprechend. 3Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. 4Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder, wenn die Auslegung unterbleibt, mit der Bestimmung der Einwendungsfrist des Absatzes 1 gegenüber dem Betroffenen außer Kraft. 5Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 Satz 1 anzurechnen.

 

(4) 1Die Festlegung eines Planungsgebietes ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 2Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. 3Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.

 

(5) Die für das Verfahren nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach den Absätzen 1 und 3 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

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