(1) 1Die Abfallbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit darüber zu wachen, dass die abfallrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten werden. 2Die zuständige Abfallbehörde hat dazu insbesondere Deponien sowie Grundstücke, auf denen Abfälle anfallen, ohne dass es sich hierbei um Deponien handelt, zu überwachen. 3Hierzu gehört insbesondere auch die Überwachung der in Gewerbe- und Industriebetrieben anfallenden Abfallmengen sowie deren ordnungsgemäßes Bereitstellen.

 

(2) 1Die Abfallbehörden haben nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen auf dem Gebiet der Abfallentsorgung zu treffen, um Gefahren abzuwehren, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedrohen. 2Sie können zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten Anordnungen auch nach Erteilung von Genehmigungen auf dem Gebiet des Abfallrechts treffen.

 

(3) 1Die Abfallbehörden oder von ihnen beauftragte Dritte dürfen zur Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, Fahrzeuge und, zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, auch Wohnräume betreten. 2Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt. 3Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 

(4) Die Abfallbehörden können im öffentlichen Straßenverkehr Kontrollen zur abfallrechtlichen Überwachung vornehmen und dazu Fahrzeuge anhalten, ohne Einwilligung betreten und Prüfungen und Besichtigungen vornehmen sowie geschäftliche Unterlagen eines abfallrechtlich für die Entsorgung oder den Transport von Abfällen Verantwortlichen einsehen.

 

(5) Die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 Betroffenen haben diese zu dulden und den dort genannten Behörden auf Verlangen Proben und Muster von Abfällen und Gegenständen oder Muster von Verpackungen zum Zwecke der amtlichen Untersuchung zu übergeben.

 

(6) 1Die abfallrechtlich für die Entsorgung oder den Transport von Abfällen Verantwortlichen haben den für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 zuständigen Behörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 2Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

 

(7) Verantwortlich für den Transport von Abfällen ist, wer Abfälle verlädt, versendet, befördert, entlädt, empfängt, verpackt oder auspackt.

 

(8) Die §§ 6 bis 13 und 52 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung finden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, entsprechende Anwendung.

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