(1) 1Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG sind die Landkreise und kreisfreien Städte. 2Sie haben, mit Ausnahme der in § 5 geregelten Fälle, die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle nach Maßgabe des § 15 KrW-/AbfG zu verwerten oder zu beseitigen. 3Die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 15 KrW-/AbfG erstrecken sich auch auf Abfälle, die auf einem der Allgemeinheit zugänglichen Grundstück abgelagert werden, für das Betretungsrechte bestehen oder für das ablagerungsverhindernde Maßnahmen für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht zumutbar sind.
(2) 1Landkreise und kreisfreie Städte können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit bedienen. 2Sie sollen sich nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit zusammenschließen, wenn dies aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere um eine geordnete Abfallentsorgung zu gewährleisten, geboten ist. 3Soweit die geordnete Entsorgung in dem betreffenden Gebiet auf eine andere Weise nicht gewährleistet werden kann, kann die zuständige Abfallbehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 2 den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern den Zusammenschluss im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde aufgeben.
(3) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte können den kreisangehörigen Gemeinden auf deren Antrag die stoffliche Verwertung von Abfällen sowie die sonstige Entsorgung pflanzlicher Abfälle, von unbelastetem Boden und unbelastetem Bauschutt sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen ganz oder teilweise übertragen, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, der Abfallwirtschaftsplan der Übertragung nicht entgegensteht, die Entsorgungssicherheit im Übrigen gewährleistet ist und die zuständige Abfallbehörde der Übertragung zustimmt. 2Soweit Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, haben die kreisangehörigen Gemeinden diese als eigene Pflicht zu erfüllen. 3Eine Rückübertragung durch Vereinbarung ist zulässig.
(4) 1Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Suche von geeigneten Flächen für Abfallentsorgungsanlagen zu unterstützen. 2Sie haben, soweit ihnen die Aufgabe nicht ohnehin nach Absatz 3 übertragen wurde, Flächen für die Aufstellung von zur Einsammlung von Abfällen bestimmten Behältnissen zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Entsorgungsträger, Beauftragten und Dritte, denen Pflichten nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG übertragen worden sind, sind berechtigt, zu den in § 14 KrW-/AbfG genannten Zwecken Grundstücke zu betreten, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen.
(6) 1Bei der Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen in eigenen Anlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG, bei der Verwertung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, bei der Übertragung von Aufgaben auf Dritte nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG, bei der Übertragung auf Verbände nach § 17 Abs. 3 KrW-/AbfG und bei der Übertragung auf Einrichtungen der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 KrW-/AbfG sind die überwiegend öffentlichen Interessen sicherzustellen. 2Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist insbesondere dann als gegeben anzusehen, wenn ohne die Überlassung des Abfalls an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Entsorgungssicherheit, der Bestand oder die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers beeinträchtigt wird.