(1) Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium.

 

(2) Obere Abfallbehörde ist das Landesverwaltungsamt sowie in den besonders genannten Fällen das Landesbergamt.

 

(3) Untere Abfallbehördee ist das Staatliche Umweltamt sowie in den besonders genannten Fällen das Landwirtschaftsamt, der Landkreis und die kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis.

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