(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben jährlich Abfallbilanzen nach § 20 Abs. 3 KrW-/AbfG zu erstellen, in denen die angefallenen Abfälle nach Art, Menge und Herkunft sowie ihre Verwertung und Beseitigung dargestellt und begründet werden. 2Die dafür aufgewendeten Kosten sind darzustellen. 3Die oberste Abfallbehörde kann für die Abfallbilanzen und Kostendarstellungen nach Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung nähere Anforderungen an die Ermittlung der Abfallmengen, Form und Inhalt der vorzulegenden Unterlagen, Zeitpunkt und zuständige Behörde für die Entgegennahme der Abfallbilanz sowie den weiteren Umgang mit den Bilanzen bestimmen.

 

(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen unter Berücksichtigung der Abfallbilanzen Abfallwirtschaftskonzepte nach § 19 Abs. 5 KrW-/AbfG für ihre Bereiche auf. 2Diese enthalten die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfall einschließlich der Standorte und Anlagen sowie die Darstellung der sich aus diesen Maßnahmen voraussichtlich ergebenden Gebührenentwicklung. 3Die hierfür erforderlichen Kriterien und der Mindestinhalt werden durch Rechtsverordnung der obersten Abfallbehörde vorgegeben. 4Abfallwirtschaftskonzepte sind alle fünf Jahre fortzuschreiben.

 

(3) 1Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie stellt unter Berücksichtigung der Abfallwirtschaftskonzepte der nach § 19 Abs. 1 und 5 KrW-/AbfG Verpflichteten, der Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sowie überörtlicher Gesichtspunkte im Benehmen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern den Abfallwirtschaftsplan nach § 29 KrW-/AbfG auf. 2Der Plan ist mindestens alle fünf Jahre im Benehmen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern fortzuschreiben.

 

(4) Neben den in § 29 Abs. 7 KrW-/AbfG und Absatz 3 Satz 1 Genannten sind die anerkannten Naturschutzverbände nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) in der jeweils geltenden Fassung und die Zentrale Stelle Sonderabfall bei der Aufstellung und Fortschreibung der Abfallwirtschaftspläne zu beteiligen.

 

(5) 1Der Abfallwirtschaftsplan enthält Ziele für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. 2Er kann in sachlichen oder räumlichen Teilplänen aufgestellt werden. 3In dem Abfallwirtschaftsplan können die Kapazitäten der einzelnen Abfallentsorgungsanlagen, deren jährliche Gesamtkapazität sowie voraussichtliche Laufzeit bezeichnet werden. 4Der Abfallwirtschaftsplan bedarf der Zustimmung der obersten Abfallbehörde, die die Belange der obersten Landesplanungsbehörde berücksichtigt.

 

(6) 1Die Landesregierung kann die in § 29 Abs. 4 KrW-/AbfG bezeichneten Ausweisungen des Abfallwirtschaftsplans oder seiner Teilpläne für die Beseitigungspflichtigen durch Rechtsverordnung für verbindlich erklären. 2Dabei kann auf bei den zuständigen Behörden öffentlich ausgelegte Texte, Zeichnungen und Pläne verwiesen werden.

 

(7) 1Im Abfallwirtschaftsplan können nach wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten Einzugsbereiche für die Abfallbeseitigungsanlagen ausgewiesen werden. 2Abfälle zur Beseitigung aus Thüringen, die außerhalb eines verbindlich ausgewiesenen Einzugsbereichs einer Anlage angefallen sind, dürfen nur mit Genehmigung der für die Überwachung der Anlage zuständigen Behörde in dieser Anlage entsorgt werden. 3Dies gilt auch für die Verbringung von Abfällen aus Thüringen in außerhalb Thüringens liegende Abfallentsorgungsanlagen. 4Im Falle einer Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ist eine Genehmigung nicht erforderlich. 5Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung, die außerhalb Thüringens angefallen sind, dürfen unabhängig vom Vorliegen eines Abfallwirtschaftsplans nur nach Genehmigung der zuständigen Abfallbehörde in Thüringer Abfallentsorgungsanlagen verbracht werden. 6Bei der Verbringung sonstiger Abfälle zur Beseitigung in Thüringer Abfallentsorgungsanlagen entscheidet über die Zulässigkeit der Verbringung die zuständige Abfallbehörde.

 

(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag mit Zustimmung der obersten Abfallbehörde, im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde, Ausnahmen von den Festlegungen eines verbindlichen Abfallwirtschaftsplans zulassen, wenn dies mit den Zielen des Plans vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.

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