Außerordentliche Einkünfte, wie z. B. Abfindungen können nach § 34 Abs. 1 EStG mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden. Dadurch sollen Progressionsnachteile abgemildert werden, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung auslösen würde.
Die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach der Fünftelregelung setzt in einem 1. Schritt voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. In einem 2. Schritt ist zu prüfen, ob durch die Abfindung die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen überschritten werden. Falls ja, ist das Kriterium der Zusammenballung erfüllt, sodass eine ermäßigte Besteuerung der Entschädigung zulässig ist. Übersteigt die gezahlte Abfindung die bis zum Jahresende entgehenden Einnahmen nicht, ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften nur erfüllt, wenn der Steuerpflichtige weitere Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen hätte.
Die Prüfung der Zusammenballung muss selbstständig durchgeführt werden, da nicht alle erforderlichen Informationen abgefragt und geprüft werden. Im Rechner wird nur geprüft, ob die Abfindung rechnerisch den wegfallenden Arbeitslohn übersteigt.
Fünftelregelung im Lohnsteuerverfahren
Im Lohnsteuerabzugsverfahren richtet sich die Anwendung des § 34 EStG nach § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG. Die o. g. Regelungen sind im Lohnsteuerverfahren ebenfalls anzuwenden, wobei der Arbeitgeber auch solche Einkünfte berücksichtigen darf, die der Arbeitnehmer nach Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses erzielt. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG).
Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, ist im Lohnsteuerabzugsverfahren die Besteuerung ohne Anwendung des § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG durchzuführen. Die begünstigte Besteuerung erfolgt dann ggf. erst im Veranlagungsverfahren. Die ermäßigte Besteuerung ist im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht anzuwenden, wenn sie zu einer höheren Steuer führt als die Besteuerung als nicht begünstigter sonstiger Bezug.
Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerverfahren ab 2025
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde ab 1.1.2025 eine Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren beschlossen. Die ermäßigte Besteuerung wird nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers durchgeführt.