FinMin Hessen, Erlaß v. 14.6.2006, S 2340 A - 093 - II 3b

Hat ein Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern vor dem 1.1.2006 eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen, die am Ende der Freistellungsphase für das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die Zahlung einer Abfindung vorsieht und ist diese Zahlung erst nach dem 31.12.2007 fällig, so kann der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG im Rahmen der Übergangsregelung bei Abfindungszahlungen in Anspruch genommen werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Auszahlung der Abfindung vor dem 1.1.2008 leisten.

Dieses Vorziehen der Fälligkeit lässt den vor dem 1.1.2006 vereinbarten und individualisierten Anspruch unberührt und kann in den genannten Abfindungsfällen regelmäßig nicht als ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO beurteilt werden.

Hierbei ist es unbeachtlich, ob die gesamte Abfindungszahlung oder nur ein Teilbetrag vorgezogen wird. Auch eine evtl. aus dem Vorziehen der Auszahlung vorgenommene Abzinsung der Abfindungszahlung bzw. eines Teilbetrags führt zu keiner anderen Beurteilung.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 9

EStG § 52 Abs. 4a Satz 1

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?