Abfindungen sind steuerpflichtig und unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Steuerpflichtige Abfindungszahlungen in der Privatwirtschaft können unter bestimmten Voraussetzungen nach der sog. Fünftelregelung tarifermäßigt besteuert werden. Abfindungen sind Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen, für die eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung zulässig ist, wenn es sich hierbei zudem um außerordentliche Einkünfte handelt. Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung steuerpflichtiger Abfindungen nach der Fünftelregelung ist also, dass es sich um eine Entschädigung und um außerordentliche Einkünfte handelt.
Grundsätzlich erfüllen Abfindungen aufgrund einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Entschädigung. Dies setzt voraus, dass an Stelle der bisher dienstrechtlich geschuldeten Leistung eine Leistung tritt, die auf einem eigenständigen Rechtsgrund beruht. Zudem muss der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst worden sein. Alternativ muss der Arbeitnehmer unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben. Zahlungen, die bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses (nachträglich) als Arbeitslohn gezahlt werden, stellen keine Abfindung dar.
Steuerermäßigung auch bei einvernehmlicher Auflösung
Im Fall einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat. Wäre dies der Fall, hätte der Arbeitgeber keine Veranlassung, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen.
Steuerermäßigung auch für Sprinterklausel
Einige Aufhebungsverträge oder gerichtliche Vergleiche sehen eine sog. Sprinterklausel vor. Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhöht sich die Abfindung um das von dem Unternehmen für die Zeit von der vorzeitigen Beendigung bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt eingesparte Arbeitnehmerbrutto. Der aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltene Entschädigungsbetrag kann der ermäßigten Besteuerung unterliegen. Dabei darf die Zahlung nicht aus der alten bürgerlich-rechtlichen Rechtsgrundlage des Dienstverhältnisses begründet sein (z. B. weitere Lohnzahlungen, Urlaubsabgeltung etc.), sondern muss auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (Entschädigung für entgangene und entgehende Einnahmen).
"Turbo-Prämie" für schnelle Zustimmung zur Abfindungsvereinbarung
Erhöht sich die Abfindung, wenn der Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Frist der Abfindungsvereinbarung zustimmt, ist auch dieser Betrag unmittelbar zum Ausgleich des aus dem Wegfall des Arbeitslohns erlittenen Schadens bestimmt und beruht auf dem Auflösungsvertrag als neuer Rechtsgrundlage. Die Fünftelregelung ist grundsätzlich anwendbar, da dieser Zahlungsbestandteil darauf beruht, dass der Arbeitnehmer dem Aufhebungsvertrag möglichst schnell zustimmt und im direkten Zusammenhang mit der Abfindung steht.
Steuerbefreite Kapitalabfindungen im öffentlichen Dienst
Für Kapitalabfindungen im öffentlichen Dienst sind besondere Steuerbefreiungen zu beachten. So sind die Kapitalabfindungen aufgrund der Beamten-(Pensions-)Gesetze in vollem Umfang steuerfrei. Hierzu gehören