Leitsatz
Steht dem Grunde nach fest, dass ein Steuerpflichtiger unversteuerte Bestechungsgelder erhalten hat, kann der Richter die Zuflüsse und deren Verteilung auf die einzelnen Besteuerungszeiträume schätzen, wenn sich die genauen Zahlungsumstände nicht ermitteln lassen. Die Pflicht zur Abgabe einer wahrheitsgemäßen Steuererklärung wird prinzipiell nicht dadurch aufgehoben, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen.
Sachverhalt
Der Angeklagte, ein leitender Angestellter einer Stadt, erhielt jahrelang Bestechungsgelder, die er in seinen Steuererklärungen nicht deklarierte. Das LG hat ihn vom Vorwurf der Steuerhinterziehung mit dem Argument freigesprochen, die genauen Zahlungsumstände seien nicht aufzuklären gewesen. Der BGH hob das Urteil auf.
Entscheidung
Bestechungsgelder stellen erklärungspflichtige sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG dar. Der Angeklagte hätte die ihm zugeflossenen Beträge daher in seinen Steuererklärungen ansetzen müssen. Angesichts dieser Sachlage, bei der die Schuld des Angeklagten als solche feststand, dagegen lediglich die Verteilung der Höhe der hinterzogenen Steuern auf die einzelnen Jahre ungewiss ist, sah der BGH keinen Raum für einen Freispruch. Zwar ist es erforderlich, bei einer Tatserie die Einzelakte so konkret und individualisiert zu ermitteln, dass sich daraus die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Delikttatbestands ergibt. Jedoch ist in solchen Fällen die Schuld des Angeklagten unter Zuordnung zu festgestellten Einzeltaten durch eine Schätzung zu erfassen. Ein derartiges Verfahren ist stets zulässig, wenn sich Feststellungen auf andere Weise nicht treffen lassen. Die Schätzung ist dann sogar unumgänglich, wenn über die kriminellen Geschäfte keine Belege oder Aufzeichnungen vorhanden sind. In solchen Fällen hat der Tatrichter einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang festzustellen. Die Feststellung der Zahl der Einzelakte und die Verteilung des Gesamtschadens auf diese Einzelakte erfolgt dann nach dem Grundsatz "in dubio pro reo". Lässt sich nicht für jedes Steuerjahr der Empfang von Zahlungen klären, kommt auch eine Feststellung im Wege der Wahlfeststellung in Betracht, d.h. das Gericht darf wahlweise von Verkürzungshandlungen in den zum Tatzeitraum gehörenden Steuerabschnitten ausgehen.
Der Steuerpflichtige muss die Bestechungsgelder auch der Höhe nach wahrheitsgemäß deklarieren. Zwar regelt § 393 Abs. 1 AO, dass der Einsatz von Zwangsmitteln unzulässig ist, soweit der Steuerpflichtige eigene Steuerstraftaten offenbaren müsste, was in bestimmten Fällen sogar dazu führt, dass die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen suspendiert ist. Soweit der Steuerpflichtige mit einer wahrheitsgemäßen Erklärung allgemeine Straftaten offenbart, ist er aber durch das Steuergeheimnis sowie das in § 393 Abs. 2 AO normierte begrenzte strafrechtliche Verwertungsverbot hinreichend geschützt. Die Abgabe zutreffender Steuererklärungen ist für ein ordnungsgemäß funktionierendes Gemeinwesen unverzichtbar. Dem Steuerpflichtigen wird demnach die Erklärung auch solcher Einkünfte zugemutet, durch deren Offenbarung er in den Verdacht einer Straftat geraten und durch die er sich der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen kann.
Praxishinweis
Das Steuergeheimnis kann bei gravierenden (Wirtschafts-) Straftaten durchaus durchbrochen werden, d.h. es besteht für die Finanzbehörde die Möglichkeit, Informationen aus Steuererklärungen an die Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben. Um dem Spannungsfeld zwischen Erklärungspflicht und Schutz vor erzwungener Selbstbelastung gerecht zu werden, dürfen die Finanzbehörden an die Konkretisierung der gebotenen steuerlichen Erklärungen nur niedrigere Anforderungen stellen. So kann der Steuerpflichtige seinen Obliegenheiten etwa dadurch nachkommen, dass er – unter Hinweis auf § 393 Abs. 2 AO – Einkünfte nur betragsmäßig, nicht aber unter genauer Bezeichnung der Einkunftsquelle benennt. Die Finanzbehörde kann dann – trotz § 90 AO – keine weitere Konkretisierung verlangen.
Link zur Entscheidung
BGH-Urteil vom 5.5.2004, 5 StR 139/03