(1) 1Unter den in § 25 genannten Voraussetzungen erhält der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner[1] 55 vom Hundert der jeweiligen Altersentschädigung. 2Das gilt nicht für vor dem 28. Dezember 2004 geschlossene Ehen oder Lebenspartnerschaften[2], wenn zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Ehegatte oder Lebenspartner[3] das 40. Lebensjahr vollendet hatte.

 

(2) Leistungen nach den §§ 18, 19, 21, 22 und 25 werden bei Anspruchsberechtigten nach § 27 Abs. 1 um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der Jahresbezüge, höchstens jedoch um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gemindert.

 

(3) Ab der ersten nach dem 28. Dezember 2004 folgenden Anpassung der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 wird der der Berechnung der Altersentschädigung zugrunde liegende, bis zum 31. Dezember 2007 erworbene Bemessungssatz nach § 20 bis zur vierten Anpassung einschließlich um den Faktor 0,5 gekürzt.

 

(4) Ab der ersten nach dem 28. Dezember 2004 folgenden Anpassung des fiktiven Bemessungsbetrages nach § 35a Abs. 2 Satz 3 wird der der Berechnung der Altersentschädigung nach dem Fünften und Neunten Abschnitt in der bis zum 22. Dezember 1995 geltenden Fassung zugrunde liegende Bemessungssatz nach § 20 bis zur achten Anpassung einschließlich um den Faktor 0,5 gekürzt.

 

(5) Für Mitglieder, die dem Bundestag ab der 16. Wahlperiode angehören, gilt bis zur Vollendung des in § 19 Abs. 1 und 2 jeweils genannten Alters § 29 Abs. 3 auch für private Erwerbseinkünfte entsprechend.

[1] Eingefügt durch Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes. Anzuwenden ab 19.11.2020.
[2] Eingefügt durch Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes. Anzuwenden ab 19.11.2020.
[3] Eingefügt durch Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes. Anzuwenden ab 19.11.2020.

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