(1) Soweit durch Bundesgesetz dazu ermächtigt, kann der Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zur Rechtsstellung der Mitglieder des Bundestages erlassen, die vom Präsidenten [Bis 18.11.2020: im Amtlichen Handbuch des Deutschen Bundestages ] [1]veröffentlicht werden.
(2) Der Ältestenrat kann allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlassen.
(3) Der Präsident veröffentlicht [Bis 18.11.2020: in einer Anlage zum Abgeordnetengesetz im Amtlichen Handbuch des Deutschen Bundestages ] [2]den Betrag der Kostenpauschale.
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