(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach § 58 Absatz 1[2] [Bis 18.10.2021: § 50 Abs. 1] zur Verfügung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen gemäß § 59 Absatz 1[3] [Bis 18.10.2021: § 51 Abs. 1].
(2) 1Bei der Prüfung sind die Rechtsstellung und die Aufgaben der Fraktionen zu beachten. 2Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.
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