Leitsatz

Werden in einer Teilungserklärung mehrere Sondernutzungsrechte in der Weise begründet, dass hinsichtlich der Lage der Sondernutzungsflächen auf einen Lageplan Bezug genommen wird, so entsteht das Sondernutzungsrecht ungeachtet der erfolgten Eintragung im Grundbuch dann nicht, wenn in einer für zwei Sondernutzungsrechte vorgesehenen Gesamtfläche keine Abgrenzung der einzelnen Sondernutzungsflächen zueinander markiert ist.

 

Fakten:

Sondernutzungsrechte bestimmen den Inhalt des im Grundbuch eingetragenen Sondereigentums. Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Die Eintragungsbewilligung muss klar und bestimmt bezeichnen, an welcher Fläche das Sondernutzungsrecht bestehen soll. Diesen Anforderungen kann wahlweise durch eine Beschreibung der Fläche in der Teilungserklärung oder durch Bezugnahme auf einen Lageplan Rechnung getragen werden. Es genügt, dass die Sondernutzungsfläche bestimmbar ist. Entspricht aber die Bezeichnung diesen Anforderungen nicht, ist ein Sondernutzungsrecht nicht wirksam entstanden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Lageplan keine Eintragungen über die Abgrenzung der einzelnen Sondernutzungsrechte enthält.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2000, 15 W 454/99

Fazit:

Lässt der Lageplan erkennen, dass die gesamte Gartenfläche der Wohnungseigentumsanlage in Sondernutzungsflächen aufgeteilt werden soll, kann aufgrund des Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Mitwirkung an einer änderung der Teilungserklärung bestehen, die nachträglich zur Entstehung der Sondernutzungsrechte führt.

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