Leitsatz

  1. Handlungsstörer- und Zustandsstörerhaftung (Abgrenzung)
  2. Zustandsstörerhaftung allenfalls auf Duldung entsprechender Beseitigung durch die Gemeinschaft
 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 21 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 WEG a. F.; § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

  1. Im Bereich behaupteter Störungen – etwa auch durch Trittschallimmissionen – ist danach zu differenzieren, ob eine Handlungsstörerhaftung oder eine Zustandsstörerhaftung in Rede steht.
  2. Überschreitet ein Wohnungseigentümer den zulässigen Gebrauch, in dem er – etwa durch Vornahme baulicher oder sonstiger Veränderungen – eine die Grenze des § 14 Nr. 1 WEG übersteigende Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer verursacht, setzt er sich als Handlungsstörer Ansprüchen gem. § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB aus, die auf Unterlassung oder Beseitigung des Zustands gerichtet sein können, welcher die Einhaltung der von § 14 Nr. 1 WEG auferlegten Verpflichtung verhindert. Haftet ein Wohnungseigentümer hiernach auf Unterlassung oder Störbeseitigung, so muss die Auswahl unter den geeigneten Abwehrmaßnahmen grds. ihm überlassen bleiben.
  3. Hat der Wohnungseigentümer nicht selbst zumindest mittelbar die von einer in seinem Sondereigentum stehenden Einrichtung oder die von einer im Bereich seines Sondereigentums befindlichen Einrichtung des gemeinschaftlichen Eigentums ausgehende Beeinträchtigung verursacht, kann er nicht als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden. Eine Rechtsnachfolge in Wiederherstellungsansprüche aus Handlungsstörung ist nicht anzuerkennen. Der betreffende Wohnungseigentümer kann in diesem Fall allenfalls Zustandsstörer sein.
  4. Als Zustandsstörer haftet ein Eigentümer nicht auf Beseitigung einer störenden Einrichtung, sondern allenfalls auf Duldung der Beseitigung durch die Gemeinschaft. Bei dem Anspruch auf Duldung handelt es sich um einen von einem Beseitigungsanspruch zu unterscheidenden Verfahrensgegenstand; dieser steht grds. allein der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Die einzelnen beeinträchtigten Wohnungseigentümer können in diesem Fall nur eine ordnungsgemäße, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechende Verwaltung verlangen, die sich u. a. auf die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums richtet.
 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 19.03.2007, 24 W 317/06

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