OFD Frankfurt, Verfügung v. 25.1.2008, S 2246 A - 32 - St 210

Zur Einordnung der Einkünfte von Rechtsanwälten bei Vereinbarung von Erfolgshonoraren als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars führt bei Rechtsanwälten nicht zur Umqualifizierung der freiberuflichen in gewerbliche Einkünfte. Dies ergibt sich bereits aus der ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1981, BStBl 1982 II S. 340). Danach steht der steuerlichen Einordnung der Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit die – seinerzeit noch standesrechtlich unzulässige – Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht entgegen. Gleiches gilt für Wirtschaftsprüfer, die nach § 55 Abs. 1i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO eine Vereinbarung schließen, durch welche die Höhe der Vergütung vom Ergebnis ihrer Tätigkeit abhängig gemacht wird.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

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