Leitsatz
Zu klären war in diesem Verfahren die Frage, ob es sich beim Abholen eines Kindes von Kindergarten und Schule um eine Angelegenheit des täglichen Lebens i.S.v. § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB handelt.
Sachverhalt
Kindeseltern übten die elterliche Sorge für die im Haushalt der Mutter lebende Tochter gemeinsam aus und stritten darüber, ob die Kindesmutter alleine darüber entscheiden dürfe, wer das Kind vom Kindergarten und demnächst von der Schule abholen darf oder ob hierüber eine gemeinsame Elternentscheidung zustande kommen muss.
Das FamG hat hierin eine Angelegenheit des täglichen Lebens gesehen und festgestellt, dass die Kindesmutter berechtigt ist, diese Entscheidung alleine zu treffen. Gleichzeitig hat es den Antrag des Kindesvaters auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Hiergegen hat der Kindesvater Beschwerde eingelegt, mit der er sowohl die Entscheidung in der Hauptsache als auch die Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag angriff.
Sein Rechtsmittel war in der Sache ohne Erfolg.
Entscheidung
Auch das OLG vertrat die Auffassung, die Entscheidung darüber, wer das Kind vom Kindergarten, Hort oder Schule abholen dürfe, sei eine Entscheidung des täglichen Lebens i.S.d. § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB. Sie sei Bestandteil der Alltagssorge und könne von der Mutter alleine getroffen werden.
Eine gemeinsame Entscheidung der Eltern sei nur dann erforderlich, wenn es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handele. Angelegenheiten des täglichen Lebens hingegen seien häufig vorkommende Situationen, die zwar eine sorgerechtliche Entscheidung der Eltern erforderten, deren Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes aber ohne Aufwand wieder abänderbar sei. Hierunter fielen die real im Vordergrund stehenden Fragen der Betreuung im Alltag einschließlich derjenigen, die das schulische Leben beträfen. Diese Entscheidungen oblägen der Alleinentscheidungsbefugnis desjenigen Elternteils, bei dem das Kind rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1687 Rz. 7).
Auch die Frage, wer das Kind vom Kindergarten, Hort oder Schule in den Haushalt des rechtmäßig betreuenden Elternteils begleite, sei eine solche des täglichen Lebens.
Soweit der Vater eine gemeinsame Entscheidung mit Rücksicht darauf einfordere, dass er anderenfalls das Kind nicht von Schule und Kindergarten abholen dürfe und der Kontakt zu ihm deshalb leide, sei dies in erster Linie ein Problem des Umgangs und keine Frage der gemeinsamen Sorge.
Link zur Entscheidung
OLG Bremen, Beschluss vom 01.07.2008, 4 UF 39/08