Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland:
i) |
die Einkommensteuer, |
ii) |
die Körperschaftsteuer und |
iii) |
die Gewerbesteuer, |
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet); |
b) |
im Königreich Norwegen:
i) |
die vom Staat erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til staten), |
ii) |
die von den Regierungsbezirken erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til fylkeskommunen), |
iii) |
die von den Gemeinden erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til kommunen), |
iv) |
die vom Staat erhobene Steuer auf Einkünfte aus der Erforschung und Ausbeutung von unter dem Meer liegenden Ölvorkommen und hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten und Arbeiten einschließlich des Transports von gefördertem Öl über Pipelines (skatt til staten vedrørende inntekt i forbindelse med undersøkelse etter og utnyttelse av undersjøiske petroleumsforekomster og dertil knyttet virksomhet og arbeid, herunder rørledningstransport av utvunnet petroleum) und |
v) |
die vom Staat erhobene Steuer auf die Vergütung ausländischer Künstler (skatt til staten på honorar til utenlandske artister) |
(im folgenden als "norwegische Steuer" bezeichnet). |
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die von einem Vertragsstaat nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) |
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder das Königreich Norwegen; |
b) |
bedeutet der Ausdruck "Königreich Norwegen" das Königreich Norwegen einschließlich aller Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer des Königreichs Norwegen, in denen das Königreich Norwegen nach norwegischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte hinsichtlich des Meeresbodens und Meeresuntergrunds sowie ihrer Naturschätze ausüben darf; der Ausdruck umfaßt nicht Svalbard, Jan Mayen und die abhängigen Gebiete Norwegens ("biland"); |
c) |
bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland" das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt, einschließlich des an das Küstenmeer angrenzenden Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüberliegenden Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort zur Erforschung und zur Ausbeutung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihrem innerstaatlichen Recht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt; |
d) |
umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; |
e) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
f) |
bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; |
g) |
bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; |
h) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
i) |
in bezug auf das Königreich Norwegen alle natürlichen Personen, welche die Staatsangehörigkeit des Königreichs Norwegen besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem im Königreich Norwegen geltenden Recht errichtet worden sind; |
ii) |
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind; |
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i) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
i) |
im Königreich Norwegen den Minister für Finanzen und Zoll oder seinen bevollmächtigten Vertreter; |
ii) |
in der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter. |
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