Art. 1 [Persönlicher Geltungsbereich]

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

Art. 2 [Unter das Abkommen fallende Steuern]

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner Länder oder seiner Gebietskörperschaften oder örtlichen Verwaltungen erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen und unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuer (außer den Beiträgen zur Sozialversicherung) sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

1.

in der Bundesrepublik Deutschland:

(a)

die Einkommensteuer,

(b)

die Körperschaftsteuer,

(c)

die Vermögensteuer,

(d)

die Gewerbesteuer,

(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);

 

2.

im Spanischen Staat:

 

(b)

die allgemeine Einkommensteuer der natürlichen Personen (el Impuesto General sobre la Renta de las Personas Fisicas),

 

(b)

die allgemeine Körperschaftsteuer (el Impuesto General sobre la Renta de Sociedades y demas entidades iuridicas) einschließlich der Sondersteuer von 4 vom Hundert nach Artikel 104 des Gesetzes 41 vom 11. Juni 1964,

 

(c)

die folgenden Vorsteuern:

die Steuer auf Einkünfte aus ländlichem Grundvermögen (la Contribucion Territorial sobre la Riqueza Rústica y Pecuaria), die Steuer auf Einkünfte aus städtischem Grundvermögen (la Contribucion Territorial sobre la Riqueza Urbana), die Steuer auf Einkünfte aus persönlicher Arbeit (el Impuesto sobre los Rendimientos del Trabajo Personal), die Steuer auf Kapitalerträge (el Impuesto sobre las Rentas del Capital), die Steuer auf gewerbliche Tätigkeit und Gewinne (el Impuesto sobre Actividades y Beneficios Comerciales e Industriales),

 

(d)

in Fernando Poo, Rio Muni, Sahara und Ifni die Einkommensteuer (auf Einkünfte aus Arbeit und aus Vermögen) und die Steuer auf den Gewinn von Unternehmen (los impuestos sobre la renta (sobre los rendimientos del trabajo y del patrimonio) y el impuesto sobre los beneficios de las empresas),

 

(e)

bei den unter das Gesetz vom 26. Dezember 1958 fallenden Unternehmen, die sich mit der Erforschung und der Ausbeutung von Erdöl- oder Erdgasvorkommen befassen, auch die "Bodenabgabe" (canon de superficie), die Steuer vom Bruttoerzeugnis (el impuesto sobre el producto bruto) und die Sondersteuer vom Gewinn dieser Gesellschaften (el impuesto especial sobre los beneficios),

 

(f)

die örtlichen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (los impuestos locales sobre la renta o el patrimonio),

(im folgenden als "spanische Steuer" bezeichnet).

 

(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander zu Beginn eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

 

(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Gewinns gelten auch für die nicht nach dem Gewerbeertrag oder dem Gewerbekapital berechnete deutsche Gewerbesteuer.

Art. 3 [Allgemeine Begriffsbestimmungen]

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

 

(a)

der Ausdruck "Bundesrepublik" die Bundesrepublik Deutschland und, im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;

 

(b)

der Ausdruck " Spanien" den Spanischen Staat und, im geographischen Sinne verwendet, die Halbinsel Spanien, die Balearen und die Kanarischen Inseln, die spanischen Plätze und Provinzen in Afrika und Spanisch Guinea, das aus den Hoheitsgebieten Rio Muni und Fernando Poo besteht, die sich beide im Stadium des Übergangs zur Selbstbestimmung befinden;

 

(c)

die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik oder Spanien;

 

(d)

der Ausdruck "Steuer", je nach dem Zusammenhang, die deutsche Steuer oder die spanische Steuer;

 

(e)

der Ausdruck "Person" eine natürliche Person oder eine Gesellschaft;

 

(f)

der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen anderen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;

 

(g)

die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nach dem Zusammenhang, ein Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in Spanien ansässigen Person betrieben wird;

 

(h)

der Ausdruck "Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens" den Ort, an dem sich der Mittelpunkt der allgemeinen Geschäftsleitung befindet; befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaa...

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