Leitsatz

Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob und unter welchen Voraussetzungen gegen die Ablehnung der Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft von einem Dritten Beschwerde eingelegt werden kann.

 

Sachverhalt

Das beteiligte Land als Rechtsbeschwerdeführer war aufgrund einer als bestellter Vertreter gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBG an sich selbst erklärten Auflassung als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Vor dem Hintergrund einer Entscheidung des BGH, nach der eine Auflassung wegen Missbrauchs der verliehenen Vertretungsmacht unter Umständen sittenwidrig sei, hat das beteiligte Land für den Betroffenen als zuletzt eingetragenen Eigentümer die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft angeregt und dies damit begründet, dass der Betroffene wieder im Grundbuch eingetragen und ihm außerdem der Besitz übertragen werden müsse, auch um Fürsorgemaßnahmen für das Grundstück sowie Verpachtung, Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht und Tragung der öffentlichen Lasten zu realisieren.

Das AG hat die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft wegen fehlenden Fürsorgebedürfnisses abgelehnt. Das LG hat hiergegen eingelegte Beschwerde des Landes mangels Beschwerdeberechtigung verworfen. Hiergegen richtete sich die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde.

 

Entscheidung

Zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führte der BGH zunächst aus, die Beschwerdeberechtigung des Landes ergebe sich bereits daraus, dass dessen (Erst-)Beschwerde verworfen worden sei.

Nach Auffassung des LG müsse der Beschwerdeführer durch die abgelehnte Maßnahme in seinen Rechten beeinträchtigt sein. Eine bloße rechtliche Vorteilhaftigkeit, welche nach der früheren Rechtslage gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG genügt habe, sei nach heutiger Rechtslage nicht mehr ausreichend. Vielmehr müsse durch den Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingegriffen werden, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung eines Rechts liegen könne. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung liege hier jedoch nicht vor. Das Land als Beschwerdeführer habe sich durch ein sittenwidriges Verhalten in die jetzige Situation gebracht. Vor diesem Hintergrund erscheine es fern liegend, praktisch die Forderungsbeziehung zwischen dem Land und den wahren Berechtigten zur Beseitigung der Bucheigentümerstellung umzukehren. Letztlich reduziere sich das Begehren des Landes auf das - nachvollziehbare - Interesse, die entstandene Situation wieder zu bereinigen. Das OLG stimmte der insoweit vertretenen Auffassung des LG zu, das zu Recht davon ausgegangen sei, dass dem beteiligten Land die Beschwerdeberechtigung im Verfahren der Erstbeschwerde gefehlt habe.

Nach § 59 Abs. 1 FamFG stehe die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Die Vorschrift entspreche inhaltlich dem früheren § 20 Abs. 1 FGG und erfordere eine Beeinträchtigung eigener Rechte, die von bloßen rechtlichen Interessen zu unterscheiden sei.

Insoweit unterscheide sich das seit 1.9.2009 geltende Recht von der vorherigen gesetzlichen Regelung, die in § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG eine weitergehende Beschwerdeberechtigung enthalten habe, indem gegen die Ablehnung der Anordnung einer Pflegschaft auch derjenige beschwerdeberechtigt war, der nur ein rechtliches Interesse an der Änderung der Verfügung hatte. Diese Regelung sei in das neue Recht nicht übernommen worden. Stattdessen sei die Beschwerdebefugnis in § 59 FamFG zusammengefasst geregelt. Über den Fall der Rechtsbeeinträchtigung hinaus räume die Vorschrift nur Behörden bei entsprechender besonderer gesetzlicher Anordnung eine Beschwerdebefugnis ein. Die nur auf Antrag zu erlassende Beschlüsse geltende Regelung in § 59 Abs. 2 FamFG begründe keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern enthalte lediglich Begrenzung einer grundsätzlich bestehenden Beschwerdeberechtigung auf die Person des Antragstellers.

Eine Rechtsbeeinträchtigung liege im vorliegenden Fall nicht vor. Vielmehr gehe es dem Land jedenfalls vorrangig darum, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die vor allem in der von ihm zu erteilenden Einwilligung zur Grundbuchberichtigung sowie der Herausgabe des Grundstücks beständen. Die vom Land angestrebte Erfüllung seiner Verpflichtungen begründe lediglich ein rechtliches Interesse an der Einrichtung einer Abwesenheitspflegschaft, aus dem nach § 59 FamFG eine Beschwerdeberechtigung nicht mehr hergeleitet werden könne.

Aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Senatsrechtsprechung zum Betreuungsrecht ergebe sich nichts anderes. Dort sei für den Fall eines prozessunfähigen Beklagten entschieden worden, dass unter Umständen die Einrichtung einer Betreuung auch im Interesse eines Dritten geboten sein könne und dieser im Fall der Ablehnung grundsätzlich auch beschwerdebefugt sei (BGH v. 19.1.2011 - XII ZB 326/10, FamRZ 2011, 465).

Eine solche Ausnahme, die auf dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährung effe...

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