Leitsatz
Das Familiengericht hatte in einem Sorgerechtsverfahren mit Beschluss vom 15.5.2009 die Einholung eines schriftlichen Gutachtens angeordnet und zur Sachverständigen die Dipl.-Psych. R. bestimmt. Angefertigt wurde das Gutachten vom 24.11.2009 sodann aber - und zwar in alleiniger Verantwortung - von dem Dipl.-Psych. H. Dieser Umstand war für die Beteiligten jedoch nicht überraschend, sondern seitens der Sachverständigen bereits mit Schreiben vom 27.5.2009 dem FamG und auch den Beteiligten mitgeteilt worden.
Diese Mitteilung war für das FamG Anlass, seinen Beweisbeschluss gemäß § 360 S. 2 ZPO von Amts wegen zu ändern. Zwar sei dies - zulässigerweise - zunächst nur stillschweigend erfolgt, was sich insbesondere aus dem Sitzungsprotokoll vom 16.6.2009 und aus dem Schreiben des Gerichts vom 20.7.2009 erschließen lasse.
Der Antragsteller hat die Sachverständige H., von der das Gutachten tatsächlich erstellt wurde, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das FamG hat diesen Ablehnungsantrag als unbegründet erachtet.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde und vertrat die Auffassung, das Gutachten der Dipl.-Psych. H. vom 24.11.2009 sei nicht verwertbar.
Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hielt das OLG das Gutachten der Dipl.-Psych. H. vom 24.11.2009 für verwertbar.
Das FamG hat spätestens mit der Übersendung des Gutachtens, der Mitteilung von der Ladung der "Sachverständigen H." und der befristeten Gelegenheit zur Stellungnahme i.S.d. § 411 Abs. 4 ZPO den Beteiligten ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass es nach Eingang des Gutachtens der Dipl.-Psych. H. nunmehr diese anstelle von Dipl.-Psych. R. zum gerichtlichen Sachverständigen zu ernennen und deren Gutachten in Abänderung des Beweisbeschlusses vom 15.5.2009 zu verwerten gedenke.
Dies hat das FamG auch rechtzeitig vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, so dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit erhalten hätten, hierzu Stellung zu nehmen.
Das gegen die Sachverständige H. gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers habe das FamG zu Recht als unbegründet erachtet.
Bei einer verständigen Betrachtung der Sachlage durch den Antragsteller lägen keine hinreichenden Gründe vor, die zu Zweifeln an der Unparteilichkeit der Sachverständigen Anlass geben könnte.
Ein Befangenheitsgrund sei nicht darin zu sehen, dass die Sachverständige "substantiierten und unbestritten Vortrag völlig unberücksichtigt gelassen habe". Entgegen der Darstellung des Antragstellers sei sein Vortrag nicht unbestritten geblieben, sondern von der Antragsgegnerin zurückgewiesen worden.
Unberechtigt sei auch der Vorwurf, die Sachverständige habe mit diversen Formulierungen eine vorgefasste innere Einstellung ggü. dem Antragsteller zum Ausdruck gebracht.
Ebenfalls unberechtigt sei der Vorwurf des Antragstellers, die Sachverständige lasse eine unvoreingenommene Haltung vermissen. Da die Sachverständige zu der vorgenannten Bewertung aufgrund gutachterlich durchgeführter Persönlichkeitsdiagnostik gelangt sei, handele es sich insoweit um Einwendungen gegen das Gutachten und nicht um Zweifel an der Unparteilichkeit der Sachverständigen.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2010, II-3 WF 43/10