Leitsatz
Der Antragsgegner in einem familiengerichtlichen Verfahren hatte gegen die zuständige Richterin ein Befangenheitsgesuch eingereicht, das abgelehnt wurde. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hiergegen blieb ohne Erfolg.
Der Antragsgegner hatte der Richterin Verfahrensfehler vorgeworfen. Unter anderem hatte der Antragsgegner gerügt, dass die zuständige Richterin die Umgangspflegerin in einem gerichtlichen Beschluss als "Verfahrenspflegerin" bezeichnet hatte.
Gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, mit der das Befangenheitsgesuch abgelehnt wurde, legte der Antragsgegner sofortige Beschwerde ein.
Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, das AG habe zu Recht mit der angefochtenen Entscheidung das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners für unbegründet erachtet. Sein Beschwerdevorbringen gebe keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.
Gemäß § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO finde die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Geeignet in diesem Sinne seien nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnten, der Richter stehe der Sache und der Partei nicht unvoreingenommen gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden schieden aus. Nicht erforderlich sei, dass der Richter tatsächlich befangen sei. Entscheidend sei vielmehr allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorlägen, die für eine ruhig und vernünftig denkende Partei Anlass geben könnten, an der Unvoreingenommenheit des Richters ihr gegenüber zu zweifeln (vgl. zusammenfassend Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rz. 9 m.w.N.).
Gemessen an diesen Maßstäben bleibe das Ablehnungsgesuch ohne Erfolg.
Soweit der Antragsgegner der Richterin Verfahrensfehler vorwerfe, sei hierauf nicht einzugehen. Zu Recht habe das AG betont, dass ein Ablehnungsgesuch nicht dazu dienen könne, die Entscheidung eines Richters auf Rechtsfehler zu überprüfen. Nur grobe Verfahrensverstöße oder unsachgemäße Prozessleitung könnten im Einzelfall Bedenken einer Partei gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters begründen. Derartige Verstöße ließen sich weder aus dem Vorbringen des Antragsgegners erkennen noch seien sie aus dem Akteninhalt ersichtlich.
Die einmalige Bezeichnung der Umgangspflegerin im Beschluss des Gerichts vom 25.5.2010 als "Verfahrenspflegerin" beruhe offensichtlich auf einem Versehen, zumal im gesamten übrigen Text des ausführlichen Beschlusses die Umgangspflegerin als solche bezeichnet werde.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 31.08.2010, 4 WF 114/10