Die sicherste Form der Zustellung einer Abmahnung ist diejenige durch den Gerichtsvollzieher. Wenn Vermieter bzw. Verwalter nicht wissen, welcher Gerichtsvollzieher für den Adressbereich des Mieters zuständig ist, ist der Zustellungsantrag an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheranträge beim zuständigen Amtsgericht zu richten. Dieser Umweg kostet freilich Zeit. Die Kosten für die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher (ca. 20 bis 25 EUR) halten sich allerdings in überschaubaren Grenzen, sodass diese keinen Grund gegen die Gerichtsvollzieherzustellung darstellen.

Auch bei der Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher ist allerdings zu beachten, dass dessen Bevollmächtigung im Streitfall nachgewiesen werden muss.

Auftrag vom Vermieter

Keine Probleme entstehen insoweit, wenn der Vermieter selbst den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung der Abmahnung beauftragt. Denn in seinem Auftrag – egal, ob er ihn an den Gerichtsvollzieher persönlich richtet oder über die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim zuständigen Amtsgericht – kommt gerade die Bevollmächtigung zur Zustellung zum Ausdruck. Die Schriftform ist auch gewahrt, da der Auftrag vom Vermieter zu unterzeichnen ist.

Auftrag vom Verwalter

Zwar erteilt auch der Verwalter den Zustellungsauftrag in Schriftform. Hiermit ist aber noch nicht nachgewiesen, dass er auch entsprechend vom Vermieter beauftragt wurde. Der Verwalter sollte also seinem Zustellungsauftrag an den Gerichtsvollzieher auch die Vermietervollmacht beifügen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge