Kurzbeschreibung
Der Mieter hat eine der vereinbarten drei Kautionsraten nicht bezahlt. Der Vermieter mahnt den Zahlungsverzug ab und fordert den Mieter unter Fristsetzung zur Zahlung auf.
Vorbemerkung
Das Mietverhältnis kann gem. § 569 Abs. 2a BGB ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter mit der Zahlung der Mietsicherheit bzw. Kaution in Höhe der 2-fachen Monatsmiete in Verzug ist. Das ist i.d.R. der Fall, wenn Vermieter und Mieter eine Kaution in Höhe von 3 Monatsgrundmieten vereinbart haben und der Mieter weder mit der 1. noch mit der 2. Mietzahlung eine Kautionsrate bezahlt hat. Dem Mieter muss keine Zahlungsfrist gesetzt werden.
Ist eine Kaution in Höhe von 2 Monatsmieten vereinbart, können die Voraussetzungen des § 569 Abs. 2a BGB zwar dann vorliegen, wenn der Mieter gar keine Kautionszahlung leistet. Zu beachten ist aber, dass die Kaution – unabhängig von ihrer konkreten Höhe – gemäß § 551 Abs. 2 BGB stets in 3 gleichen monatlichen Teilzahlungen geleistet werden kann.
Vereinbaren die Mietvertragsparteien eine Kaution in Höhe von weniger als zwei Monatsmieten, gilt § 569 Abs. 2a BGB nicht, weil dieser einen Verzug der Kautionszahlung in Höhe von zwei Monatsmieten voraussetzt.
Abmahnung, Verzug mit Kautionsrate
Herr / Frau / Eheleute
(Name und Anschrift des Mieters)
____________________, den ____________________ |
Mietverhältnis
Hier: Abmahnung wegen Verzugs mit Kautionsrate
Sehr geehrte/r ____________________,
wir haben mietvertraglich vereinbart, dass Sie zu Beginn des Mietverhältnisses eine Mietsicherheit gemäß § 551 BGB an mich zu leisten haben, auf § _____ des Mietvertrags vom _______________ erlaube ich mir Bezug zu nehmen.
Es ist vereinbart, dass Sie die Mietsicherheit in Höhe von _______________ EUR den gesetzlichen Regelungen entsprechend in drei monatlichen Raten in Höhe von jeweils _______________ EUR mit Fälligkeit am jeweiligen 1./3./3. Werktag des Monats ab Beginn des Mietverhältnisses leisten.
Die 1. Kautionsrate in Höhe von _______________ EUR war demnach am _______________ fällig. Eine Leistung ist trotz Fälligkeit bis heute nicht erfolgt.
Ich fordere Sie deshalb zunächst auf, die fällige Kautionszahlung nun bis spätestens _______________ zu leisten. Im Fall der Leistung einer Barkaution werde ich diese unverzüglich nach Ihrer Zahlung vereinbarungsgemäß getrennt von meinem Vermögen anlegen und Sie hierüber dann in Kenntnis setzen.
Insbesondere weise ich aber darauf hin, dass ich darauf Wert lege, dass Sie Ihren mietvertraglich übernommenen Pflichten korrekt und insbesondere pünktlich nachkommen.
Nach § 569 Abs. 2a BGB steht mir ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zu, wenn Sie sich mit der Leistung der Mietsicherheit mit einem Betrag im Zahlungsverzug befinden, der einer zweifachen Monatsmiete (ohne Einberechnung der Nebenkosten) entspricht.
Sollten Sie also meiner vorstehenden Zahlungsaufforderung nicht nachkommen und/oder auch die weiteren Kautionsraten nicht oder erneut nur verspätet leisten, müssen Sie erhebliche Konsequenzen für das bestehende Mietverhältnis, insbesondere dessen außerordentliche fristlose Kündigung befürchten.
Mit freundlichem Gruß
Vermieter