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Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums: Durch den Verwalter?

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Die Bestimmung in einem Bauträgervertrag, "die Abnahme der Anlagen und Bauteile, die im gemeinschaftlichen Eigentum aller Miteigentümer stehen (...), erfolgt für die Wohnungseigentümer (Erwerber) durch einen vom Verwalter zu beauftragenden vereidigten Sachverständigen" ist unwirksam.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 4

 

Das Problem

In einem Bauträgervertrag findet sich u.a. die folgende Bestimmung:

Die Abnahme der Anlagen und Bauteile, die im gemeinschaftlichen Eigentum aller Miteigentümer stehen (gemeinschaftliches Eigentum), erfolgt für die Wohnungseigentümer (Erwerber) durch einen von dem Verwalter zu beauftragenden vereidigten Sachverständigen.

In einem Prozess, den Wohnungseigentümer K gegen den Bauträger B führt, ist u.a. streitig, ob K Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums geltend machen kann und ob die Abnahme von anderen Mängeln durch einen vom Verwalter aufgrund dieser Klausel beauftragten Sachverständigen wirksam ist und den Lauf der Verjährung in Gang gesetzt hat.

 

Die Entscheidung

Die auf die Beseitigung der Mängel an den Fenstertüren, den Stolperschwellen und den Außensteckdosen gerichtete Klage sei unzulässig. K fehle insoweit die Prozessführungsbefugnis. Die Ansprüche wegen des Sondereigentums seien allerdings nicht verjährt.

Prozessführungsbefugnis

  1. Grundsätzlich stünden jedem einzelnen Erwerber nicht nur wegen Mängeln am Sondereigentum, sondern auch wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum die vertraglichen Ansprüche zu. Dies gelte für alle Mängelrechte, also für die primären Ansprüche auf Nacherfüllung, auf Zahlung eines Vorschusses oder Erstattung der Ersatzvornahmekosten ebenso wie für die sekundären Rechte und die Rückabwicklungsrechte.
  2. Wegen der Besonderheiten eines Wohnungseigentums und der Verbindung mehrerer Erwerber in einem Verband bzw. einer Gem...

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