Nach h. M. wird der Rückgabeanspruch am letzten Tag der Mietzeit fällig. Fällt der Rückgabetag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, tritt an dessen Stelle nach allgemeiner Ansicht der nächste Werktag. Für diese Zeit muss der Mieter keine Nutzungsentschädigung zahlen, weil die Rückgabepflicht erst nach den genannten Tagen entsteht.
Streitig ist, ob der Mieter bereits vor Ablauf der Mietsache zur Rückgabe berechtigt ist. Nach einer Meinung ist dies zu bejahen, weil der Mieter ein Gebrauchsrecht, aber keine Gebrauchspflicht habe. Die Gegenmeinung vertritt die Ansicht, dass eine vorzeitige Rückgabe wegen der dem Mieter obliegenden Obhutspflicht ausgeschlossen sei. Der BGH hat diese Frage noch nicht entschieden. Jedenfalls schuldet der Mieter auch im Fall der vorzeitigen Rückgabe die Miete bis zum rechtlichen Ende des Mietvertrags.
Trotzdem erscheint es sehr sinnvoll, einen Vorabnahmetermin mit dem Mieter durchzuführen, in welchem der Zustand der Mietsache gemeinsam festgestellt und mögliche durchzuführende Arbeiten oder Schadensbeseitigungen besprochen werden.
Anbietpflicht des Mieters
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter einen Übergabetermin anzubieten oder Ähnliches. Rechtlich zur Rückgabe verpflichtet ist der Mieter, deshalb ist er es, der dem Vermieter die Rückgabe des Mietobjekts in der richtigen Art und Weise anbieten muss.
Betriebspflicht
Eine vorzeitige Rückgabe scheidet aus, wenn im Mietvertrag eine Besitz- oder Gebrauchspflicht vereinbart ist oder sich dies aus den Umständen ergibt.
Für die Annahme einer solchen Vereinbarung genügt es allerdings nicht, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass die Mietsache "zu geschäftlichen Zwecken" vermietet wird. Aus der Vereinbarung einer Umsatzmiete folgt ebenfalls keine Betriebspflicht. Stellt der Mieter den Geschäftsbetrieb ein, ist derjenige Betrag als Miete zu bezahlen, der bei Fortführung des Geschäfts hätte erzielt werden können. Streitig ist, ob sich aus dem Umstand, dass die Räume Teil eines Einkaufszentrums sind, eine Betriebspflicht ergibt. Dies wird teilweise für solche Mieter bejaht, von deren Geschäftsbetrieb die Attraktivität des Einkaufszentrums abhängt (sog. Ankermieter).
Länger als einen Tag nach Vertragsbeendigung darf der Mieter die Mietsache nur behalten, wenn der Vermieter den Herausgabeanspruch gestundet hat oder wenn dem Mieter vom Gericht eine Räumungsfrist bewilligt worden ist. In diesem Fall muss der Mieter vom Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bis zur Räumung eine Nutzungsentschädigung zahlen.
Hat der Mieter fällige Ansprüche gegen den Vermieter, darf er die Rückgabe gleichwohl nicht von der Erfüllung dieser Ansprüche abhängig machen; das Zurückbehaltungsrecht des Mieters ist hier kraft Gesetzes ausgeschlossen.