Überblick

Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.[1] Hierfür ist erforderlich, dass der Mieter seine Möbel und sonstigen Einrichtungsgegenstände aus der Wohnung entfernt, Schäden beseitigt, eventuell erforderliche Schönheitsreparaturen durchführt und sodann sämtliche Schlüssel zu den Räumlichkeiten dem Vermieter übergibt. Für diese Form der Übergabe hat sich in der wohnungswirtschaftlichen Praxis die Bezeichnung "Wohnungsabnahme", "Wohnungsübernahme" oder "Wohnungsrückgabe" eingebürgert. Die Einzelheiten der Rückgabe sind gesetzlich nur unvollständig geregelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rückgabepflicht des Mieters ergibt sich aus § 546 BGB. Dabei genügt es nicht, wenn der Mieter den Besitz an der Mietsache aufgibt.[2] Nach der gesetzlichen Regelung muss er die Mietsache dem Vermieter übergeben.

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