Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Abnahme des Gemeinschaftseigentums kann zur Angelegenheit gemeinschaftlicher Verwaltung gemacht werden (durch Vereinbarung oder Beschluss)
Ungültigkeit eines angefochtenen Mehrheitsbeschlusses auf gerichtliche Geltendmachung eines "zweifelhaften Anspruchs" (hier: gegen den Bauträger auf Aufstellung einer weiteren Mülltonne als offenkundig unbegründeter Anspruch)
Mit Stimmenmehrheit kann dem Vorsitzenden eines Verwaltungsbeirats eine angemessene Auslagenpauschale zugebilligt werden
Verfahrenskosten als abzurechnende Ausgaben
Normenkette
§ 16 Abs. 5 WEG, § 21 Abs. 1 und Abs. 3 WEG, § 29 WEG, § 640 Abs. 1 BGB, § 670 BGB
Kommentar
1. Aus gemeinschaftlichen Mitteln verwalterseits verauslagte Kosten (hier: Anwaltskosten in Zusammenhang mit Klageführungen des Bauträgerverkäufers gegen Erwerber auf Abnahme des Gemeinschaftseigentums) sind auch als Ausgaben (Kosten) in die Jahresrechnung aufzunehmen (rechnerische Richtigkeit dieser reinen Einnahmen- und Ausgabenrechnung); alle tatsächlichen Ausgaben sind hier auch ohne Rücksicht darauf in die Abrechnung aufzunehmen, ob der Verwalter die Mittel der Gemeinschaft berechtigter- oder unberechtigterweise in Anspruch genommen hat (h.M.); dies gilt nach zwischenzeitlich obergerichtlich verfestigter Rechtsprechung auch für etwaige Verfahrenskosten trotz § 16 Abs. 5 WEG.
§ 16 Abs. 2 WEG in späteren Einzelabrechnungen in Betracht kommt, sondern der gerichtlichen Kostenentscheidung gem. § 47 WEG Rechnung zu tragen ist. § 16 Abs. 5 WEG ist im Übrigen auch nur anwendbar, wenn es um Kosten eines WEG- Verfahrens nach § 43 WEG geht.
2. Vorliegend war auch von einer willentlichen Entlastungsbeschluss-Anfechtung auszugehen. In der Sache ging es der Antragstellerseite darum, feststellen zu lassen, dass die Verwaltung nicht durch Abnahmeprozesse des Bauträgers verursachte Kosten hätte auf die einzelnen Miteigentümer abwälzen dürfen.
Ein Fehlverhalten der Verwaltung war insoweit jedoch nicht zu erkennen; somit standen auch keine etwaigen Ersatzansprüche gegen die Verwaltung zur Diskussion, so dass der Entlastungsbeschluss als gültig bestätigt werden musste. Zum einen durfte die Verwaltung Kosten für Wohngeldinkassoverfahren aus gemeinschaftlichen Mitteln bestreiten (trotz seinerzeitiger Rücknahme der Anträge auf Hinweis des Gerichts "als damals noch nicht begründet"), zum anderen konnten auch in Zusammenhang mit Abnahmeprozessen erwachsene Kosten ebenfalls zu Recht aus gemeinschaftlichen Mitteln bestritten und auf alle Eigentümer umgelegt werden (als Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG).
3. Grundsätzlich hat jeder Eigentümer kraft individueller Erwerbsvertrags-Verpflichtung mit dem Bauträger auch die Verpflichtung zur Abnahme auch des anteilig miterworbenen Gemeinschaftseigentums gem. § 640 Abs. 1 BGB; die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist damit grundsätzlich nicht ein Gegenstand gemeinschaftlicher Verwaltung; einzelne Eigentümer müssen auch Abnahmen oder Nichtabnahmen durch andere Eigentümer oder durch deren Mehrheit daher grundsätzlich nicht gegen sich gelten lassen (BGH NJW 85, 1551; Staudinger/Bub § 21 Rn. 242; Weitnauer, Anhang zu § 8 Rz. 79). Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums steht jedoch in engem Zusammenhang mit Ansprüchen auf Mängelbeseitigung und den entsprechenden Gewährleistungsansprüchen (vgl. § 633 BGB, § 634 BGB, § 635 BGB), die auch von einer Abnahme in verschiedener Weise beeinflusst werden. Genauso wie die Verfolgung dieser Ansprüche durch Mehrheitsbeschluss zur Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung gemacht werden kann (h.R.M.), können die Eigentümer auch eine einheitliche Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums vereinbaren und diese damit zu einer Angelegenheit gemeinschaftlicher Verwaltung machen; die gleiche Wirkung wie einer Vereinbarung kommt einem bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss zu (h.M., vgl. auch ETW, Gruppe 6, S. 410).
Im vorliegenden Fall war in allen Erwerbsverträgen die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums durch den Verwalter vorgesehen. Folgerichtig kam es hier auch zu entsprechenden Eigentümerbeschlüssen im Einzelnen, die auch bestandskräftig wurden. Ob insoweit solche Beschlüsse hätten angefochten werden können, könne hier auf sich beruhen; nichtig seien die Beschlüsse jedenfalls nicht gewesen.
Ob hier ein einzelner Eigentümer trotz entsprechender bestandskräftiger Mehrheitsbeschlüsse weiterhin berechtigt sei, selbst das gemeinschaftliche Eigentum abzunehmen, könne auf sich beruhen, wenn eine Mehrheit der Eigentümer der Auffassung gewesen sei, wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum noch nicht zur Abnahme verpflichtet zu sein und wenn die Abnahme zur gemeinschaftlichen Angelegenheit erhoben worden sei; solche Beschlüsse führten auch zu einer Bindung der beschlussanfechtenden Antragsteller, die sich verursachten Gemeinschaftskosten nicht durch individuelle Abnahmen entziehen könnten.
4. Wird beschlossen, notfalls auch gerichtlich unter Zuziehung eines Anwalts, von der Bauträgerverkäuferseite die...