Im Rahmen des ab 1.1.2018 in Kraft getretenen Bauvertragsrechts wurde der neue § 650g BGB aufgenommen, der die sog. Zustandsfeststellung regelt: Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung über den Zustand des Werks mitzuwirken. Dieses Muster enthält ein Protokoll des gemeinsamen Termins über die Zustandsfeststellung.

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