Leitsatz

  1. Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten bei fehlenden Messgeräten
  2. Gültige Beschlussfassung, Balkon-Blumenkästen innenseitig aufzuhängen
 

Normenkette

§ 21 Abs. 3 WEG; §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 Heizkostenverordnung

 

Kommentar

  1. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung über die Heizungs- und Warmwasserkosten, in die die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage und des Wasserverbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nicht einbezogen, sondern wegen fehlender Messgeräte insgesamt nach Wohnfläche umgelegt werden, widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
  2. Durch Beschluss kann auch innenseitige Aufhängung von Balkonblumenkästen verlangt werden, wenn sich unter dem Balkon des Antragstellers ein weiterer Balkon befindet. Dies dient auch der Sicherheit, selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Blumenkästen des Antragstellers bereits seit 30 Jahren an der Außenseite angebracht waren. Auszugehen war im vorliegenden Fall auch von einer Störung der Einheitlichkeit des optischen Erscheinungsbildes der Fassade. Auch unter Anspruchsverwirkungsgesichtspunkten war der Beschluss als gültig anzusehen.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 23.12.2003, 2Z BR 236/03, ZMR 5/2004, 359

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