Leitsatz

Enthält die Betriebskostenabrechnung lediglich die geschuldeten, vom Mieter noch nicht bezahlten Vorschüsse, ist sie dann ordnungsgemäß, wenn der Mieter zum Zeitpunkt der Erteilung der Abrechnung für den Abrechnungszeitraum keinerlei Vorauszahlungen erbracht hat, die Vorauszahlungsansprüche vom Vermieter bereits eingeklagt sind und auch noch keine Abrechnungsreife eingetreten ist.

 

Fakten:

Der Mietvertrag sah eine Nettomiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen vor, die der Mieter nicht bezahlte. Nach Beendigung des Mietverhältnisses rechnete der Vermieter über die Betriebskosten ab. In der Abrechnung wurden die geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen als fiktiv gezahlte so genannte Sollvorschüsse eingestellt. Der Vermieter machte die Nachforderung im Wege der Klageerweiterung geltend. Entgegen der Vorinstanz erklärt der BGH die Betriebskostenabrechnung für wirksam. Ein Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung entstandener und von Vorauszahlungen nicht gedeckter Betriebskosten ist erst dann fällig, wenn der Vermieter eine ordnungsgemäße Abrechnung erstellt hat. Führt die Abrechnung lediglich die geschuldeten Vorschüsse auf, ist sie ordnungsgemäß, wenn der Mieter für den Abrechnungszeitraum keine Vorauszahlungen geleistet hat, die offenen Vorauszahlungen bereits eingeklagt und keine Abrechnungsreife eingetreten ist.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 27.11.2002, VIII ZR 108/02

Fazit:

Der BGH stellt hier klar, dass mietvertraglich vereinbarte, tatsächlich aber nicht bezahlte Soll-Vorschüsse entstandenen Betriebskosten in einer Abrechnung wirksam gegenüber gestellt werden können, wenn die Vorauszahlungen eingeklagt sind und die Abrechnungsreife nicht eingetreten ist.

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