Leitsatz
Die Pflicht zur Erstellung der Abrechnung trifft den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber des Amtes "Verwalter" ist. Scheidet der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schuldet er die Abrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr daher unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war.
Normenkette
WEG § 28 Abs. 3
Das Problem
In einer Wohnungseigentumslage ist das Kalender- das Wirtschaftsjahr. B wird im Januar 2015 als Verwalter abbestellt. Außerdem wird sein Verwaltervertrag gekündigt. Der Forderung, das Jahr 2014 abzurechnen, kommt B nicht nach. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer lässt den Wirtschaftsplan 2014 daher von einem Dritten abrechnen und zahlt diesem dafür 804,14 EUR. Diesen Betrag verlangt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von B als Schadensersatz. Mit Erfolg!
Die Entscheidung
Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer steht nach Ansicht des Bundesgerichtshofes gegen B ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung der Pflicht zur Erstellung der Abrechnung 2014 aus dem Verwaltervertrag zu. Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf die Abrechnung für das Jahr 2014 sei spätestens am 1. Januar 2015 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt aber sei B noch Verwalter gewesen.
Schuldner der Abrechnungspflicht
Wer nach einem Wechsel des Verwalters die Abrechnung zu erstellen habe, werde unterschiedlich beurteilt:
- Richtiger Ansicht nach treffe die Pflicht zur Erstellung der Abrechnung gemäß § 28 Abs. 3 WEG den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber sei. Scheide der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schulde er also – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – die Abrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr, unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits gewesen sei. Denn für die Frage, wer die Erstellung der Abrechnung schulde, könne es nur auf das Entstehen der Abrechnungspflicht nach § 28 Abs. 3 WEG ankommen. Die Fälligkeit sage nämlich nichts darüber aus, wer die Leistung schulde. Durch sie werde lediglich der Zeitpunkt bestimmt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen könne. Von dem Eintritt der Fälligkeit könne die Person des Schuldners daher nicht abhängen. Das Kriterium der Fälligkeit sei für die Beantwortung der Frage, wer die Abrechnung erstellen müsse, auch praktisch unbrauchbar. Denn die Bestimmung des genauen Zeitpunkts der Fälligkeit sei regelmäßig mit Unsicherheiten behaftet. Er sei für die Wohnungseigentümer und ...