Kurzbeschreibung
Im Rahmen eines VOB/B-Bauvertrags wurde vom Auftragnehmer eine Abschlagsrechnung gestellt, auf die vom Bauherrn trotz Ablaufs der 18 Werktage nach Zugang der Rechnung keine Zahlungen geleistet wurden. Der Auftragnehmer setzt deshalb dem Auftraggeber eine Nachfrist zur Zahlung und droht darüber hinaus an, nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist die Arbeiten einzustellen.
Vorbemerkung
Wie in Muster Abschlagszahlung: Mahnung wegen Verzugs des Auftraggebers, jedoch hier ergänzt um die Ankündigung, dass bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist der Auftragnehmer die Arbeiten einstellen wird.
Mahnschreiben
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Anschrift Auftraggeber | |
_________________________ | |
(Ort, Datum) |
Bauvorhaben: __________________________________________________ | ||
Bauvertrag vom _________________________ |
Hier: Mahnung mit Nachfristsetzung wegen Abschlagsrechnung Nr. _______________ vom _______________[1]
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte/r _________________________,
mit Datum vom _______________ haben wir Ihnen unsere Abschlagsrechnung Nr. _______________ übersandt. Die Abschlagsrechnung ist binnen 18 Werktagen nach Zugang zur Zahlung fällig. Diese Frist haben Sie nunmehr eindeutig überschritten.
Wir haben Sie daher aufzufordern, die Abschlagsrechnung Nr. _______________ in Höhe von _______________ EUR bis spätestens zum _______________ auf unser Konto zu überweisen.
Ferner kündigen wir an, dass wir bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist die Arbeiten einstellen werden.[2]
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
(Unterschrift)
Beim VOB-Vertrag regelt § 16 VOB/B die Gewährung von Abschlagszahlungen. Maßgebend für deren Höhe ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B die vertragsgemäß erbrachte Bauleistung. Fällig werden Ansprüche auf Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung.
Weiter wird vorausgesetzt, dass dem Auftraggeber keinerlei Leistungsverweigerungsrechte zustehen. Falls im Zeitpunkt der Arbeitseinstellung Leistungsverweigerungsrechte wegen Mängeln bestehen, die dem Auftragnehmer gegenüber noch nicht gerügt wurden, schließt dies trotzdem einen Zahlungsverzug aus. Ausreichend ist, wenn der Auftraggeber das Leistungsverweigerungsrecht z. B. erst im Prozess anführt mit dem Ergebnis, dass die Arbeitseinstellung des Auftragnehmers zu Unrecht erfolgt ist. Dies kann dann dazu führen, dass der Auftraggeber seinerseits den Bauvertrag nach den §§ 8 Abs. 3, 5 Abs. 4 VOB/B kündigt und Schadensersatzansprüche geltend macht.
Dem Auftragnehmer ist deshalb dringend zu empfehlen, die Arbeitseinstellung noch auf eine andere Grundlage zu stellen. In Betracht kommt hier die Vorgehensweise nach § 650f BGB (Bauhandwerkersicherung). Danach kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen verlangen. Falls der Auftraggeber die Sicherheit nicht fristgemäß leistet, kann der Auftragnehmer die Arbeiten einstellen. Bei einer nicht fristgerechten Leistungssicherheit kann der Auftragnehmer dann in einem späteren Prozess die Arbeitseinstellung allein mit § 650f BGB rechtfertigen.
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