Leitsatz
Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, deren sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen.
(amtlicher Leitsatz des BGH)
Normenkette
BGB §§ 823 Abs. 2, 858
Kommentar
Dem Eigentümer gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für mehrere Einkaufszentren genutzt wird. Auf dem Platz steht ein großes, gut sichtbares Schild mit dem Hinweis, dass das Parken nur den Kunden der Einkaufszentren erlaubt ist und dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden.
Im März 2007 schloss der Eigentümer mit einem Abschleppunternehmen einen Vertrag über das Abschleppen unberechtigt parkender Fahrzeuge. Danach hat das Abschleppunternehmen vor dem Abschleppen zu prüfen, ob für das Fahrzeug eine Parkberechtigung besteht und ob sich der Fahrer in der Nähe aufhält.
Für das Abschleppen berechnet das Abschleppunternehmen einen Betrag von 150 EUR je Fahrzeug. Der BGH hatte zu entscheiden, ob der Grundstückseigentümer diesen Betrag vom Fahrer des unberechtigt parkenden Fahrzeugs ersetzt verlangen kann.
Dies wird vom BGH bejaht. Der Anspruch folgt aus §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 BGB: Wer sein Fahrzeug auf einem fremden Grundstück abstellt, ohne hierzu berechtigt zu sein, begeht verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB). Hiergegen steht dem Grundstückseigentümer ein Selbsthilferecht zu, bei dem allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Danach ist das Abschleppen ausnahmsweise unzulässig, wenn sich der Fahrer in der Nähe aufhält oder sofort ausfindig gemacht werden kann. Dagegen spielt es keine Rolle, ob der Fahrer andere behindert oder ob noch andere freie Plätze zur Verfügung stehen.
Selbsthilfe nur durch unmittelbaren Grundstücksbesitzer
Inhaber des Schadensersatzanspruchs ist der unmittelbare Besitzer des Grundstücks. Das ist der Eigentümer, wenn er das Grundstück selber nutzt oder anderen Unternehmen die Nutzung gestattet. Hat der Eigentümer sein Grundstück dagegen vermietet, ist der Mieter unmittelbarer Besitzer; in diesem Fall steht ihm das Selbsthilferecht und der daraus folgende Schadensersatzanspruch zu. Anspruchsgegner ist der Fahrer des jeweiligen Fahrzeugs. Gegen den Halter und den Eigentümer besteht in Fällen dieser Art grundsätzlich kein Anspruch.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 05.06.2009, V ZR 144/08, NJW 2009 S. 2530 m. Anm. Toussaint, jurisPR-BGHZivilR 16/2009 Anm. 1