Leitsatz (nicht amtlich)
Ein bestellter Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter muss auch dann eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 67 StBerG abschließen, wenn er keine Berufstätigkeit ausübt.
Zum Sachverhalt
Einem Steuerbevollmächtigten wurde als Berufspflichtverletzung im Sinne des § 89 Abs. 1 StBerG angelastet, er habe gegen die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 67 Satz 1 StBerG verstoßen. Das OLG hat ihm deswegen einen Verweis erteilt und eine Geldbuße auferlegt. Das OLG hat die Revision gemäß § 129 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StBerG zugelassen, weil es sich bei der Frage des Bestehens einer Versicherungspflicht im Falle der Nichtausübung des Berufs um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle.
Der Betroffene war zunächst bis Ende 1995 als vorläufig bestellter Steuerbevollmächtigter i.S.v. § 40a StBerG bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt, danach bis Ende 1997 arbeitslos. In 1996 und 1997 bestand keine Berufshaftpflichtversicherung; allerdings übte der Betroffene während dieser Zeit auch keine Tätigkeit als Steuerbevollmächtigter aus. Im Dezember 1997 wurde er endgültig als Steuerbevollmächtigter bestellt, nachdem er die nach § 40a Abs. 4 StBerG erforderliche Prüfung abgelegt hatte. Im Januar 1998 fand er schließlich wieder eine Anstellung bei einer Steuerberatungsgesellschaft.
Die Revision wendet sich gegen die Verurteilung wegen des Verstoßes gegen § 67 StBerG. § 67 sei nicht hinreichend bestimmt. Der Betroffene sei 1996 und 1997 zudem kein selbständiger Steuerbevollmächtigter im Sinne des § 67 StBerG gewesen, denn er habe weder beabsichtigt, in dieser Zeit seinen Beruf geschäftsmäßig auszuüben, noch habe er dies tatsächlich getan. Haftpflichtgefahren hätten daher nicht erwachsen können.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Revision des Steuerbevollmächtigten hat keinen Erfolg.
- Die in § 67 StBerG geforderte Versicherungspflicht des Steuerbevollmächtigten knüpft allein an dessen Bestellung an. Es kommt nicht darauf an, ob der selbständige Steuerbevollmächtigte auch tatsächlich den Beruf ausübt und ob deshalb mit Haftpflichtansprüchen konkret zu rechnen ist.
- Nach § 67 Satz 1 StBerG müssen selbständige Steuerbevollmächtigte gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebende Haftpflichtgefahr angemessen versichert sein. Aus dieser Vorschrift ergibt sich somit die Verpflichtung eines jeden Berufsangehörigen, gegen solche Gefahren versichert zu sein. Lediglich angestellte Steuerbevollmächtigte sind von der Versicherungspflicht befreit, soweit sie in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ihres Arbeitgebers mitversichert sind.
- Der Betroffene erfüllte im fraglichen Zeitraum das Merkmal der Selbständigkeit.
- Steuerbevollmächtigte üben einen freien Beruf aus; sie haben diesen unabhängig und eigenverantwortlich auszuüben. Nach § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG gilt eine Tätigkeit als (unselbständiger) Arbeitnehmer grundsätzlich als nicht vereinbar mit dem Beruf eines Steuerbevollmächtigten. Das Gesetz sieht lediglich für bestimmte Angestelltentätigkeiten Ausnahmen vor. Das Tatbestandsmerkmal der Selbständigkeit grenzt somit den verpflichteten Personenkreis lediglich von den (mitversicherten) angestellten Steuerbevollmächtigten ab. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass ein Steuerbevollmächtigter, der nicht unter die Ausnahmeregelungen für Angestellte fällt, den Regelfall erfüllt und demnach selbständig im Sinne des § 67 StBerG ist.
- § 67 Satz 1 StBerG ist auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass der Steuerbevollmächtigte nur dann versicherungspflichtig ist, wenn und solange er tatsächlich (selbständig) den Beruf ausübt.
- Eine solche Auslegung lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen. Wie ausgeführt, dient das Merkmal der Selbständigkeit in § 67 StBerG allein der Abgrenzung von mitversicherten Angestellten. Ein zusätzliches Erfordernis im Sinne von tatsächlich ausgeübter Tätigkeit verlangt die "Selbständigkeit" nicht. Die Versicherungspflicht knüpft somit allein an die Eigenschaft als (selbständiger) Steuerbevollmächtigter an. Steuerbevollmächtigter ist nach der Legaldefinition des § 42 StBerG, wer nach den Vorschriften des StBerG als solcher bestellt ist. Mit der Bestellung nach § 40 bzw. der vorläufigen Bestellung nach § 40a StBerG beginnen die allgemeinen und besonderen Berufspflichten des Steuerbevollmächtigten, wie sie im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils des StBerG normiert sind, zu denen auch die Versicherungspflicht des § 67 StBerG gehört.
- Diese gesetzliche Regelung wird durch § 51 Abs. 1 DVStB dahin konkretisiert, dass die Versicherung "während der Dauer der Bestellung" aufrechtzuerhalten ist. Diese Bestimmung erweitert aber die gesetzlichen Voraussetzungen nicht; sie umschreibt lediglich die schon dem Gesetz immanente umfassende Versicherungspflicht näher. Deshalb kann auch aus dem Vergleich mit den entsprechenden Bestimmungen für Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte- die ebenso wie § 51 Abs. 1 DVStB explizit die Aufrechterhal...