Leitsatz

Ein Erbvertragsschluss in einem gerichtlichen Vergleich ist nur formwirksam, wenn die Parteien den Vertrag persönlich genehmigen. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass die Genehmigung des Vergleichs nicht nur durch den Prozessbevollmächtigten, sondern gerade auch durch die Partei erklärt worden ist.

 

Sachverhalt

Im Scheidungsverfahren des Erblassers schloss dieser mit seiner damaligen Ehefrau einen Vergleich. Ein Punkt des Vergleichs besagt, dass der Erblasser seinen Sohn zum alleinigen Erben einsetzt; dies sollte auch für den Fall einer erneuten Heirat gelten. Lediglich der Erblasser war im Scheidungstermin anwaltlich vertreten.

Die Ehefrau, mit der der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war, hat nunmehr den Erlass eines Erbscheins zu je ½ Anteil, lautend auf den Sohn des Erblassers und sich selbst, beantragt.

 

Entscheidung

Das Gericht vermochte nicht festzustellen, ob der Erblasser und seine damalige Ehefrau den in dem Prozessvergleich enthaltenen Erbvertrag wirksam geschlossen haben. Das gerichtliche Protokoll enthält hierzu den Passus "Vorgelesen und genehmigt". Aus der Genehmigung des Vergleichs durch die erste Ehefrau des Erblassers ergibt sich im Wege der Auslegung, dass diese zwar das Erbvertragsangebot angenommen hat.

Jedoch ist die Frage, ob der Erblasser das Angebot zum Abschluss des Erbvertrages persönlich abgegeben hat, nicht ausreichend geklärt. Denn es kann nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden, dass eine im Gerichtstermin mit dem Prozessbevollmächtigten anwesende Partei einen vorgelesenen Vergleich auch persönlich und nicht nur durch den Prozessbevollmächtigten genehmigt. Um einen wirksamen Erbvertragsschluss annehmen zu können, bedarf es daher der ausdrücklichen Feststellung, dass die Genehmigung durch die persönlich anwesende Partei erklärt worden ist.

Soweit sich die zweite Ehefrau des Erblassers auf eine Unwirksamkeit des Erbvertrags nach Treu und Glauben beruft, so ist schon zweifelhaft, ob dieser Einwand überhaupt im Erbscheinsverfahren geltend gemacht werden kann. Auch wenn man die Regelung des § 242 BGB hier für anwendbar erklären wollte, so kann dieser Einwand nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen eingreifen. Dass ein derartiger Ausnahmefall vorliegt, hat das Gericht verneint.

 

Hinweis

Ist in einem zu schließenden Prozessvergleich ein Vertrag zwischen den Parteien enthalten, ist daraufhin zu wirken, dass die Partei persönlich den Vergleich genehmigt und dies auch so im Protokoll festgehalten wird.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2006, I-3 Wx 185/06

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