Leitsatz

Die Wohnungsabschlusstür, bei der es sich nicht um einen Teil des Gebäudes handelt, der für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich ist und auch nicht um eine Anlage oder Einrichtung, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dient, kann durch Teilungserklärung wirksam dem Sondereigentum des betreffenden Wohnungseigentümers zugeordnet werden.

 

Fakten:

Die Wohnungsabschlusstüren waren in der Teilungserklärung dem Sondereigentum zugeordnet worden. Ein Wohnungseigentümer wollte nun die zu seiner Wohnung gehörende Tür gegen ein moderneres Modell mit verbesserter Schall- und Wärmedämmung unter optischer Anpassung an die übrigen Eingangstüren austauschen. Die übrigen Wohnungseigentümer beschlossen daraufhin mehrheitlich die Ersetzung aller Wohnungsabschlusstüren in der Wohnanlage freilich in abweichender Ausführung. Die Beschlussanfechtung des Eigentümers war erfolgreich.

Da die Türen in der Teilungserklärung dem Sondereigentum zugeordnet waren, kann der jeweilige Sondereigentümer in den Grenzen des § 14 Nr. 1 WEG hiermit prinzipiell nach Belieben verfahren. Unter der Voraussetzung der zugesagten optisch ästhetischen Anpassung an die übrigen Türen des Hauses ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass und inwiefern den übrigen Wohnungseigentümern ein rechtlich relevanter Nachteil entstehen könnte.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.01.2002, 3 Wx 293/01

Fazit:

Ein Mehrheitsbeschluss über die Vornahme und Organisation der modernisierenden Instandsetzung von durch die Teilungserklärung dem Sondereigentum zugewiesenen Bereichen fällt nicht in die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft und ist daher nichtig.

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