4.4.1 Kunstgegenstände

Der BFH[1] hat auf sog. Gebrauchskunst, z. B. Bilder in Hotels, Gaststätten usw., AfA zugelassen, für echte Kunstgegenstände dagegen abgelehnt. Bei in Räumen aufbewahrten Kunstgegenständen, z. B. "Gemälde anerkannter Meister", beschränkt sich der körperliche Verschleiß im Wesentlichen auf geringfügige Umwelteinflüsse. Er vollzieht sich in so großen Zeiträumen, die es nicht mehr erlauben, eine Nutzungsdauer annähernd zu bestimmen, sodass eine technische AfA im jeweiligen Veranlagungszeitraum vernachlässigt werden kann. Ein solches Wirtschaftsgut ist nicht abnutzbar i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG. Für Kunstgegenstände kommt bei bilanzierenden Steuerpflichtigen nur eine Teilwertabschreibung in Betracht, z. B. wegen eines Stilwandels und des dadurch bedingten Sinkens der Marktpreise.

4.4.2 Gebrauchsgegenstände

Die zu Kunstgegenständen ergangene Rechtsprechung gilt auch für Gebrauchsgegenstände, wenn sie nicht entsprechend ihrer jeweiligen Bestimmung genutzt werden, sondern – wie Kunstobjekte – in erster Linie als Sammlungs- und Anschauungsstücke dienen. Dementsprechend sind die von einem Optiker angeschafften optischen und meteorologischen Geräte, deren Wert ausschließlich von Alter, Seltenheit und Bedeutung in der jeweiligen Zeit ihrer Herstellung oder Nutzung bestimmt wird und die lediglich Werbe- und Demonstrationszwecken dienen, keine abnutzbaren Wirtschaftsgüter.[1] Entsprechendes gilt für antiquarische Bücher, Grafiken, Gemälde und Plastiken aus dem Bereich der Optik und des Optikhandwerks, die den gleichen Zwecken dienen.

4.4.3 Antiquitäten

Auch Antiquitäten können als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter zu behandeln sein. Werden solche Gegenstände aber entsprechend ihrer Gebrauchsfunktion ständig betrieblich oder beruflich benutzt, z. B. bei ständig als Arbeitsmittel in Gebrauch befindlichen Möbelstücken wie Schreibtisch und Schreibtischsessel, unterliegen sie einem technischen Verschleiß. Dies rechtfertigt eine AfA. Das gilt auch dann, wenn ein wirtschaftlicher Wertverzehr nicht eintritt oder es wirtschaftlich zu einem Wertzuwachs kommt.[1] Bei Instrumenten, die bereits über 100 Jahre alt sind (hier: Meistergeige) und die regelmäßig im Konzertalltag bespielt werden, kann die Restnutzungsdauer im Hinblick auf den technischen Verschleiß mit 100 Jahren angesetzt werden, sofern der Steuerpflichtige keine kürzere Nutzungsdauer nachweist. Bei neuen Meistergeigen kann eine typisierende Nutzungsdauer von 50 Jahren zugrunde gelegt werden.[2]

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